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Grundherrschaft

Enzyklopädieartikel

Grundherrschaft, Bezeichnung für die wirtschaftliche, soziale und rechtliche Organisationsform, die den agrarischen Großgrundbesitz vom frühen Mittelalter bis ins 19. Jahrhundert hinein prägte. Grundprinzip der Grundherrschaft war die Vergabe von Herrenland an unfreie, sesshafte Bauern (die Grundholden) zur Nutzung, die dafür ihrem Grundherrn, zu dem sie in unterschiedlicher Abhängigkeit standen, zu Frondiensten und Abgaben verpflichtet waren. Die Grenzen zur Leibeigenschaft waren zum Teil fließend. Die Grundherrschaften in Deutschland bestanden meist aus Streubesitz; die Fronhöfe, d. h. die Höfe der Grundherren bzw. deren Verwalter (Meier), bildeten das Zentrum der grundherrschaftlichen Verwaltung. Zum Fronhof gehörte in der Regel das Salland, derjenige Teil des Grundbesitzes, der in der direkten Verfügung des Grundherrn blieb. Ab dem Spätmittelalter wurde das Salland aber häufig ebenfalls verpachtet. Das Herrenland wurde nicht nach dem Lehnsrecht an die Grundholden weiterverliehen; trotzdem bildeten die unfreien Bauern als diejenigen, die die materiellen Grundlagen für den Lebensunterhalt ihrer Herren schufen, die Basis des feudalen Systems.

Die so genannte „ältere Grundherrschaft” des Frühmittelalters beschränkte sich nicht auf die Herrschaft des Herrn über seinen Grund und Boden, sondern schloss auch die Herrschaft über Land und Leute ein, d. h. sie umfasste auch Herrschaftsrechte wie die Gerichtsbarkeit über die Grundholden; außerdem war der Grundherr zu Schutz und Schirm gegenüber seinen Grundholden verpflichtet.

Im Spätmittelalter bildete sich die „jüngere Grundherrschaft” heraus, die nur noch die Herrschaft über Grund und Boden umfasste. Gleichzeitig wurden mit dem Aufkommen der Geldwirtschaft die Grundlasten in Form von Naturalabgaben und Frondiensten mehr und mehr in Geldabgaben umgewandelt. Die Grundherrschaft wurde nun zu einer primär wirtschaftlichen Organisationsform, während Gerichtsbarkeit, Vogtei und ähnliche Herrschaftsrechte von der Grundherrschaft getrennt wurden; die Grundherren verloren Teile ihrer ursprünglichen Herrschaftsrechte und damit auch an Verfügungsgewalt über ihre Grundholden sowie an politischem Einfluss. Die allmähliche Reduzierung des Verhältnisses zwischen Grundherrn und Grundholden auf ein vorwiegend wirtschaftliches ermöglichte es den Grundholden in zunehmendem Maße, ihren Grundherrn gegen Leistung einer Ablöse zu verlassen, um z. B. in die Stadt umzusiedeln, oder – in seltenen Fällen – das von ihnen bewirtschaftete Land zu erwerben.

Im Hoch- und Spätmittelalter war der Landesherr häufig einer der größten bzw. der einzige Grundherr in seinem Territorium, was in der Herausbildung der Landesherrschaften eine bedeutende Rolle spielte. Ab dem 19. Jahrhundert ging die Grundherrschaft im adeligen Großgrundbesitz auf.

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