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Steuern

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ErbschaftsteuerErbschaftsteuer
Artikelgliederung
1

Einleitung

Steuern, einmalige oder regelmäßige finanzielle Zwangsabgaben, die von Gebietskörperschaften (Staat, Ländern, Gemeinden) bei natürlichen oder juristischen Personen erhoben werden.

Eine Steuer darf nur dann erhoben werden, wenn der gesetzlich an sie geknüpfte Tatbestand (für die Kraftfahrzeugsteuer etwa das Halten eines Kraftfahrzeugs) erfüllt ist. Der Steuerpflichtige hat – anders als bei Gebühren oder Beiträgen – keinen Anspruch auf eine bestimmte Gegenleistung. Steuern sind die Haupteinnahmequelle der Gebietskörperschaften. Neben ihre fiskalische Funktion – die Erzielung von Einnahmen zur Deckung des Finanzbedarfs von Staat, Ländern und Gemeinden – tritt bei vielen Steuerarten eine Lenkungsabsicht des Gesetzgebers. Bei einzelnen Steuerarten stellt sie sogar den Hauptzweck dar, etwa bei den so genannten Prohibitivsteuern, die bewusst so hoch angesetzt sind, dass der Steuertatbestand (etwa der Verbrauch eines gesundheitsschädlichen Konsumguts) nicht eintritt.

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Steuerarten

Insgesamt werden in Deutschland etwa 50 verschiedene Steuern erhoben. Für einen Großteil des Steueraufkommens sorgen jedoch nur einige wenige Steuerarten. Einkommensteuer und Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) machen etwa zwei Drittel der Steuereinnahmen der Bundesrepublik aus, zusammen mit Mineralölsteuer und Gewerbesteuer mehr als 80 Prozent.

Die verschiedenen Steuerarten lassen sich auf unterschiedliche Weise klassifizieren. Eine einfache Untergliederung ist die nach den sie erhebenden Gebietskörperschaften. Danach gibt es Bundessteuern (z. B. Mineralölsteuer, Tabaksteuer), Ländersteuern (z. B. Kraftfahrzeugsteuer, Grunderwerbsteuer), Gemeindesteuern (z. B. Gewerbesteuer, Grundsteuer) sowie Gemeinschaftssteuern von Bund und Ländern (z. B. Einkommensteuer, Umsatzsteuer). Über die Einführung einer EU-Steuer wird diskutiert.

Daneben gibt es viele weitere Unterscheidungskriterien, die jedoch z. T. umstritten sind, da nicht immer eine eindeutige Zuordnung einer Steuerart unter einen Begriff möglich ist. Unterschieden wird u. a. zwischen direkten Steuern (sie werden direkt bei denjenigen erhoben, die auch belastet werden sollen, z. B. die Einkommensteuer) und indirekten Steuern (etwa die Mehrwertsteuer, die vom Unternehmen ans Finanzamt abgeführt, aber über den Verkaufspreis auf den privaten Konsumenten überwälzt wird). Ferner unterscheidet man zwischen Subjektsteuern und Objektsteuern. Bei den Subjektsteuern wie der Einkommensteuer werden neben seiner objektiven Leistungsfähigkeit auch die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen mit berücksichtigt (Familienstand, Kinderzahl). Objektsteuern werden dagegen auf Objekte bzw. die Erträge daraus erhoben, und zwar ohne Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse des Steuerschuldners; Beispiele sind die Grundsteuer oder die Gewerbesteuer. Schließlich unterscheidet man zwischen laufenden Steuern, die dauerhaft erhoben werden (z. B. Lohnsteuer), und einmaligen oder zeitlich befristeten Steuern (z. B. Solidaritätszuschlag).

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Erhebung und Verwendung

Durch die Steuerveranlagung wird die Höhe der Steuerschuld festgestellt. Die Veranlagung kann einseitig durch die Behörden durchgeführt werden, wie bei der Grundsteuer; oder der Steuerpflichtige wirkt mit durch die Abgabe einer Steuererklärung, etwa bei der Einkommensteuer. Steuern können auch an der Quelle erhoben werden, z. B. die Kapitalertragsteuer. Nach Ablauf des Geschäftsjahres wird die Steuerschuld festgestellt und mit eventuell geleisteten Steuervorauszahlungen verrechnet.

Die Einnahmen aus den verschiedenen Steuerarten dienen der sie erhebenden Gebietskörperschaft in aller Regel unterschiedslos zur Deckung ihrer Ausgaben (siehe Staatsausgaben). Das in modernen Staaten fast ausschließlich anzutreffende Prinzip der Nonaffektation (Gegenteil: Fondsprinzip) schließt die Zweckbindung einzelner Steuerarten für bestimmte Ausgabearten aus. Eine Ausnahme ist die teilweise Bindung der Mineralölsteuer an kommunale Verkehrsvorhaben.

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Steuergerechtigkeit

Die Frage, in welchem Maße jeder einzelne im Sinne einer gerechten Besteuerung zur Finanzierung des Gemeinwesens herangezogen werden solle, wird schon lange kontrovers diskutiert. Eine mögliche Antwort ist die, dass die gezahlte Steuer den empfangenen öffentlichen Leistungen zu entsprechen habe. Dieses so genannte Äquivalenzprinzip (oder Nutzenprinzip) hat den Nachteil, dass sich die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen durch den Einzelnen (etwa die Nutzung einer Straße) nur schwer ermitteln lässt. Mit Ausnahme von Gebühren findet es daher kaum noch Anwendung. Stattdessen herrscht heute das Leistungsfähigkeitsprinzip vor, nach dem der Beitrag eines jeden Steuerzahlers sich an dessen (wirtschaftlicher) Leistungsfähigkeit zu orientieren habe.

Unabhängig von Äquivalenz- oder Leistungsfähigkeitsprinzip haben sich drei Grundsätze einer gerechten Besteuerung herausgebildet:

  • 1. die Allgemeinheit der Besteuerung (alle Personen, die über steuerliche Leistungsfähigkeit verfügen, sollen herangezogen werden);
  • 2. die Gleichmäßigkeit der Besteuerung (alle Personen, die sich in steuerlich gleichen Verhältnissen befinden, müssen gleich behandelt werden);
  • 3. die Verhältnismäßigkeit der Besteuerung (bei Personen, die sich in unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnissen befinden, müssen die Steuerlasten entsprechend der individuellen Leistungsfähigkeiten abgestuft werden, d. h., wer wirtschaftlich besser gestellt ist, muss eine höhere Steuerlast tragen).

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