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ÖsterreichEnzyklopädieartikel
Artikelgliederung
Österreich ist eine parlamentarisch-demokratische Bundesrepublik. Die Verfassung (Bundes-Verfassungsgesetz, B-VG) basiert auf der Verfassung von 1920 in der Fassung von 1929, die 1938 suspendiert und am 1. Mai 1945 wieder in Kraft gesetzt und seither mehrmals geändert wurde. Daneben bestehen zahlreiche ergänzende Verfassungsgesetze.
Staatsoberhaupt ist der Bundespräsident, der vom Volk für die Dauer von sechs Jahren gewählt wird; eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Seine Befugnisse entsprechen in etwa dem des deutschen Bundespräsidenten, aber anders als dieser benennt er den Bundeskanzler; auf Vorschlag des Bundeskanzlers ernennt er die übrigen Mitglieder der Bundesregierung. Der Bundeskanzler leitet die Bundesregierung, hat jedoch, anders als der deutsche Bundeskanzler, keine Richtlinienkompetenz. Die Bundesregierung setzt sich aus dem Bundeskanzler, dem Vizekanzler und den Fachministern sowie Staatssekretären zusammen, wobei die Zahl der Bundesministerien und deren Kompetenzbereiche per Bundesgesetz festgeschrieben sind.
Die Legislative liegt beim Nationalrat und beim Bundesrat. Wichtigstes Gesetzgebungsorgan ist der Nationalrat, dessen 183 Mitglieder nach dem Verhältniswahlrecht für einen Zeitraum von vier Jahren vom Volk gewählt werden (gemäß der Wahlrechtsreform von 2007 ab der nächstfolgenden Legislaturperiode, der XXIV., für fünf Jahre). Das aktive Wahlrecht auf nationaler Ebene haben seit der Wahlrechtsreform von 2007 alle Staatsbürger und -bürgerinnen ab dem 16. Lebensjahr. Der Bundesrat vertritt die Interessen der Bundesländer. Seine 64 Mitglieder werden von den Landtagen der Bundesländer gewählt; je nach ihrer Einwohnerzahl entsenden die Bundesländer bis zu zwölf Abgeordnete in den Bundesrat. Für Gesetzesbeschlüsse ist die Zustimmung beider Kammern notwendig, allerdings kann der Bundesrat die Verabschiedung von Gesetzen durch ein temporäres Vetorecht nur verzögern. Zusammen bilden Nationalrat und Bundesrat die Bundesversammlung, die im Wesentlichen nur zur Angelobung (Vereidigung) des Bundespräsidenten zusammentritt sowie zur Beschlussfassung über eine Kriegserklärung.
Es gibt drei oberste Instanzen: Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof nehmen die außerordentliche Gerichtsbarkeit wahr. Der Oberste Gerichtshof ist die höchste Instanz der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Darunter gibt es vier Oberlandesgerichte, 17 Kreis- und Landesgerichte und etwa 200 Bezirksgerichte.
Österreich ist in neun Bundesländer unterteilt: Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien. Die Bundesländer werden von Landesregierungen verwaltet, die von den Landtagen gewählt werden. Die Landtage wiederum werden wie der Nationalrat gewählt. An der Spitze der Landesregierung steht der Landeshauptmann. In Wien ist der Landeshauptmann zugleich Bürgermeister, und die Landesregierung ist der Stadtsenat. Städte und Gemeinden werden durch gewählte Gemeinderäte verwaltet; die Bürgermeister, die den Gemeinderäten vorstehen, werden von den Gemeindebürgern gewählt.
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