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Dänemark

Enzyklopädieartikel
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Dänemark (Flagge und Hymne)Dänemark (Flagge und Hymne)
Artikelgliederung
4.4

Medien

Die Zeitungsdichte ist in Dänemark sehr hoch; allein in Kopenhagen werden zehn Tageszeitungen verlegt, darunter Berlingske Tidende, B. T., Information und Aktuelt. Die Nachrichtenagentur I/S Ritzaus Bureau wurde 1866 ins Leben gerufen. Die komplett werbefreien Programme (ein landesweites Fernsehprogramm, auf einem Kanal sieben Regionalprogramme und drei Radioprogramme) werden von Dänemarks staatlichem Sender Danmarks Radio produziert und durch jährliche Rundfunkgebühren finanziert. 1988 ging ein kommerzieller Fernsehsender auf Sendung.

5

Verwaltung und Politik

Nach der Verfassung vom 5. Juni 1953 ist Dänemark eine konstitutionelle Erbmonarchie (Haus Schleswig-Holstein-Sonderburg-Glücksburg) mit einem parlamentarisch-demokratischen Regierungssystem. Staatsoberhaupt ist der König, der jedoch in erster Linie repräsentative Aufgaben übernimmt. Seit 1953 ist auch die weibliche Thronfolge möglich. Nationalfeiertag ist der 5. Juni, der an die Einführung der neuen Verfassung im Jahr 1953 erinnert.

5.1

Exekutive

Formell liegt die Exekutive beim dänischen König. In der Praxis wird sie jedoch von der Regierung ausgeübt, die dem Ministerpräsidenten unterstellt ist. Dieser wird vom König ernannt, muss jedoch die Unterstützung der Mehrheit des Parlaments haben.

5.2

Legislative

Die Legislative liegt beim Einkammerparlament (Folketing). Gesetze können nur durch gemeinsamen Beschluss des Königs und des Folketing erlassen werden. Ebenso erfordern Kriegserklärungen und die Unterzeichnung eines Friedensabkommens die Zustimmung des Königs und des Parlaments. Die Legislaturperiode ist auf vier Jahre beschränkt. Die 179 Abgeordneten des Folketing werden durch allgemeine Wahlen bestimmt. Die Färöer und Grönland sind durch je zwei Abgeordnete vertreten. Das Wahlsystem Dänemarks basiert auf der Verhältniswahl. Alle Bürger ab dem 18. Lebensjahr haben sowohl aktives als auch passives Wahlrecht. Die Abgeordneten können vom Parlament verabschiedete Gesetze durch eine Zweidrittelmehrheit zur Volksabstimmung bringen. Wenn mindestens 30 Prozent der stimmberechtigten Wähler gegen das Gesetz stimmen, tritt es nicht in Kraft.

5.3

Judikative

In Dänemark wird die Rechtsprechung von 84 Einzelrichtern an niederen Bezirksgerichten ausgeübt. Darüber hinaus gibt es zwei Geschworenengerichte, ein See- und Handelsgericht sowie ein Arbeitsgericht. Der Oberste Gerichtshof, die höchste juristische Instanz des Landes, befindet sich in Kopenhagen.

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