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Europäisches Parlament

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Plenarsaal des Europäischen ParlamentsPlenarsaal des Europäischen Parlaments
Artikelgliederung
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Einleitung

Europäisches Parlament, die parlamentarische Vertretung der Bürger der Europäischen Union (EU), eines der grundlegenden Organe der EU und die einzige Körperschaft der EU, die direkt von den Bürgern der Mitgliedsstaaten gewählt wird.

Das Europäische Parlament entstand 1952 als „Gemeinsame Versammlung” der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS, auch Montanunion), bestand zunächst aus 78 von den nationalen Parlamenten der sechs Mitgliedsstaaten entsandten Vertretern, hatte außer seiner beratenden Funktion kaum Kompetenzen und diente in erster Linie dazu, der EGKS ein demokratisches Element zu verleihen. Als 1957 mit den Römischen Verträgen die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und die Europäische Atomgemeinschaft (EURATOM) geschaffen wurden, konstituierte sich die auf 148 Mitglieder erweiterte Versammlung 1958 als gemeinsames Parlament der drei Gemeinschaften EGKS, EWG und EURATOM bzw. seit ihrer Fusion 1967 der Europäischen Gemeinschaften (EG). 1962 benannte sich die Versammlung in Europäisches Parlament um. Im Zuge der Erweiterung der EG bzw. der EU erhöhte sich die Zahl der Parlamentarier sukzessive, und seit 1979 werden sie nicht mehr von den nationalen Parlamenten entsandt, sondern direkt von den Bürgern der Mitgliedsländer gewählt.

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Zusammensetzung

Die Plenarsitzungen des Parlaments finden normalerweise in Straßburg statt, die meisten Ausschüsse tagen in Brüssel. Der größte Teil der Sekretariate, also der Verwaltungsstab, hat seinen Sitz in Luxemburg. Seit dem Beitritt Norwegens, Schwedens und Österreichs zur EU 1995 setzte sich das Parlament aus 626 Abgeordneten zusammen. Nach dem Betritt zehn weiterer Staaten am 1. Mai 2004 gehörten dem Parlament kurzzeitig 788 Abgeordnete an. Seit den Europawahlen im Juni 2004 umfasst das Europäische Parlament gemäß dem Vertrag von Nizza 732 Abgeordnete; durch die Aufnahme Bulgariens und Rumäniens in die EU zum 1. Januar 2007 erhöhte sich die Abgeordnetenzahl auf 785. Die Abgeordneten werden in allgemeinen Wahlen alle fünf Jahre direkt von den Bürgern der EU-Mitgliedsstaaten gewählt. Die Sitze werden unter den Mitgliedsstaaten der EU im Verhältnis zu ihrer jeweiligen Einwohnerzahl verteilt. Die Europaabgeordneten sitzen nicht in Länderblöcken zusammen, sondern sind in länderübergreifenden politischen Blöcken zusammengefasst. Oft werden kurzfristig Koalitionen zu Einzelfragen gebildet, die ideologische und nationale Grenzen überschreiten.

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Befugnisse

Im Vergleich zum Rat der EU und zur Europäischen Kommission, der gesetzgebenden und der vollstreckenden Gewalt (Legislative und Exekutive) der EU, sind die Machtbefugnisse des Europäischen Parlaments begrenzt. Die gesetzgebenden Befugnisse des Parlaments waren zunächst auf beratende Funktionen beschränkt; erst durch die Einheitliche Europäische Akte (1987), den Vertrag von Maastricht (1992) und schließlich den Vertrag von Amsterdam (1997) erhielt das Parlament deutlich mehr Rechte: Durch das neu eingeführte Mitentscheidungsverfahren wurde die Gesetzgebungskompetenz des Parlaments erheblich ausgeweitet und das Parlament in einigen Bereichen der Gesetzgebung dem Ministerrat gleichgestellt; in bestimmten Bereichen muss der Ministerrat die Zustimmung des Parlaments einholen; das Parlament kontrolliert die Verwendung der Haushaltsmittel, erteilt der Kommission Entlastung für den Haushalt, überwacht die Tätigkeiten der EU-Organe und kann gegebenenfalls der Kommission das Misstrauen aussprechen. Das Parlament kann die Kommission auffordern, Vorschläge für Gesetzesvorlagen zu unterbreiten; außerdem darf das Parlament Missstände im Bereich des EU-Rechtes untersuchen. Das Parlament kann theoretisch die gesamte Kommission entlassen, hat von diesem Recht aber noch nicht Gebrauch gemacht. Der Kommissionspräsident und gesondert die gesamte Kommission bedürfen nach ihrer Ernennung der Bestätigung durch das Parlament.

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