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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

Enzyklopädieartikel
Artikelgliederung
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Einleitung

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Gerichtshof mit Sitz in Straßburg, der 1954 von den Unterzeichnerstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention eingerichtet wurde, um die Einhaltung der in der Konvention enthaltenen Rechte durch die Vertragsparteien zu überwachen.

Der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950, die vom Europarat ausgearbeitet wurde, sind inzwischen alle Europaratsmitglieder beigetreten, darunter die 27 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Die Konvention sah in ihrer ursprünglichen Fassung zwei Organe vor: die Europäische Kommission für Menschenrechte und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrecht. Die Kommission wurde im Zuge einer tief greifenden Reform des Gerichtshofs zum 31. Oktober 1999 aufgelöst.

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Verfahren

Seit dem 1. November 1998 kann jede natürliche Person, nichtstaatliche Organisation oder Personengruppe, die behauptet, durch einen Vertragsstaat in einem Menschenrecht verletzt zu sein, Beschwerde erheben. Bisher konnten nur die Vertragsstaaten den Gerichtshof wegen einer behaupteten Verletzung der Konvention oder eines seiner elf Zusatzprotokolle anrufen.

Eine solche Beschwerde kann das Gericht für unzulässig erklären, wenn vor Anrufung des Gerichts der innerstaatliche Rechtsweg noch nicht erschöpft ist, wenn die Beschwerde nicht innerhalb von sechs Monaten nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung erhoben wird oder wenn offensichtlich keine Grundrechte der Konvention verletzt sind oder jemand den Gerichtshof missbräuchlich anruft. Ist die Beschwerde zulässig, prüft der Gerichtshof weiter, ob die Konvention verletzt wurde. Dazu kann er Ermittlungen durchführen. Bejaht er eine Verletzung und spricht das innerstaatliche Recht nur eine unvollkommene Entschädigung für die Folgen dieser Schädigung aus, kann der Gerichtshof der verletzten Partei Schadensersatz zusprechen.

Neben den Individualbeschwerden können Staaten gegen Staaten klagen. Der größte Teil der Fälle, die der Gerichtshof behandelt, sind jedoch Beschwerden einzelner Bürger gegen ihre Regierungen.

Dieses Organ ist das wichtigste Mittel des Europarates, der im Gegensatz zur EG keine eigenen Hoheitsbefugnisse ausüben kann, den Menschenrechten zur Durchsetzung zu verhelfen.

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Klagegegenstand

Eingeklagt werden können die in der Konvention und den Zusatzprotokollen statuierten Menschenrechte, die zum Teil den Grundrechten des Grundgesetzes entsprechen und zum Teil darüber hinausgehen. Dazu gehören u. a. die Verpflichtung auf Achtung der Menschenrechte, das Recht auf Leben, sowie das Verbot der Folter und der Todesstrafe; ferner das Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit, das Recht auf ein faires rechtsstaatliches und zügiges Verfahren. Wegen Verletzung dieses Rechts ist die Bundesrepublik Deutschland schon mehrfach aufgrund der langen Dauer ihrer Gerichtsverfahren verurteilt worden.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte tagt inzwischen ständig statt wie bisher in Sitzungsperioden, und seine 41 Richter sind hauptamtlich statt wie bisher nebenberuflich tätig. Sie müssen die für die Ausübung hoher richterlicher Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder Rechtsgelehrte von anerkanntem Ruf sein und werden für sechs Jahre gewählt, wobei die Hälfte der Richter alle drei Jahre neu gewählt wird. Jeder Unterzeichnerstaat stellt einen Richter für den Gerichtshof.

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Geschichte

Der Grund für die Einrichtung des Gerichtshofes waren die Erfahrungen mit den Menschenrechtsverletzungen während der NS-Zeit und im 2. Weltkrieg. Daher einigten sich die Regierungen von zehn europäischen Ländern darauf, dass „dies niemals wieder passieren sollte”, und gründeten am 5. Mai 1949 den Europarat, angeregt durch einen früheren Vorschlag des englischen Premierministers Winston Churchill. Die Aktivitäten des Europarates dienen der Förderung von Frieden und Demokratie in den Vertragsstaaten, wobei das Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte das wichtigste Mittel zur Wahrung der Menschenrechte ist, da sich die weiteren Aktivitäten auf Beobachtung und Berichterstattung beschränken, wie etwa beim Komitee für die Verhütung von Folter.

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