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Windows Live® Suchergebnisse AchtEnzyklopädieartikel
Acht, in den mittelalterlichen europäischen Ländern mit germanischer Rechtstradition der Ausschluss von Rechtsbrechern aus der Gemeinschaft. Der Rechtsbrecher wurde durch einen Gerichtsspruch in die Acht erklärt und war damit ehr- und rechtlos sowie vogelfrei. Er konnte von jedermann straflos getötet werden, und wer ihn aufnahm, verfiel ebenfalls der Acht. Die Ächtung entstammt dem germanischen Fehderecht und wurde von Gerichtsgemeinden, Fürsten oder dem König als Stadt-, bzw. Land- oder Reichsacht verhängt (die Reichsacht konnte nur der König verhängen). Als weltliche Strafe entsprach sie dem kirchlichen Bann. Seit 1220 unterlag automatisch der Reichsacht, wer gebannt war („Acht und Bann”). Die Acht war im Grunde unsühnbar, konnte aber gelöst werden, wenn der Geächtete binnen Jahr und Tag vor Gericht erschien; andernfalls verfiel er der tatsächlich unlösbaren Aberacht. Im Spätmittelalter verlor die Praxis der Ächtung an Bedeutung, im 18. Jahrhundert wurde sie aufgegeben.
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