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Windows Live® Suchergebnisse AnfechtungEnzyklopädieartikel
Anfechtung 1) Privatrecht: Beseitigung der Wirksamkeit einer Willenserklärung oder eines Rechtsgeschäfts, wenn bestimmte Willensmängel vorliegen. Anfechtungsgründe sind Irrtum, Täuschung oder Drohung. So kann man z. B. wegen Irrtums anfechten, wenn man sich versprochen oder verschrieben hat (§ 119 Abs. 1 BGB). Eine Drohung liegt z. B. vor, wenn jemandem mit dem Tod gedroht wird, falls er einen Vertrag nicht unterschreibt (§ 123 BGB). Die Anfechtung muss innerhalb einer bestimmten Frist gegenüber dem Anfechtungsgegner erklärt werden. Die Anfechtung wirkt auf den Zeitpunkt des Rechtsgeschäfts zurück und führt zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts von Anfang an. Sondervorschriften regeln die Anfechtung im Erbrecht, Familienrecht und Konkursrecht. In Österreich muss die Anfechtung gerichtlich erklärt werden, wenn die Ungültigkeit vom Gegner nicht außergerichtlich anerkannt wird. 2) Verfahrensrecht: Gerichtliche Entscheidungen können durch Rechtsmittel angefochten werden. 3) Öffentliches Recht: Verwaltungsakte können durch Anfechtungsklage angefochten werden.
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