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Windows Live® Suchergebnisse Rose AusländerEnzyklopädieartikel
Rose Ausländer, eine Person, die eine andere Staatsangehörigkeit besitzt als die ihres Aufenthaltslandes. In der Bundesrepublik Deutschland ist Ausländer, wer nicht Deutscher im Sinne des Artikels 16 I des Grundgesetzes ist. Flüchtlinge oder Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit oder deren Ehegatten und Abkömmlinge, die im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden haben, sind demnach keine Ausländer, sondern so genannte Statusdeutsche. An die Eigenschaft als deutscher Staatsangehöriger ist u. a. das Wahlrecht gebunden; ein Anspruch auf Sozialhilfe oder ähnliche Leistungen besteht hingegen auch für Ausländer, soweit der Einzelfall dies rechtfertigt. Die Rechtsstellung von Ausländern ist in Deutschland im Aufenthaltsgesetz von 2005 festgelegt. Grundsätzlich brauchen Ausländer für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet einen gültigen Pass und eine Aufenthaltsgenehmigung. Ausnahmen gelten für Ausländer aus der Europäischen Union und für Ausländer, für die ein Aufenthaltsrecht gemäß dem Assoziationsabkommen von 1963 zwischen der EWG und der Türkei besteht. Neben dem Visum für Touristen gibt es in Deutschland zwei weitere Arten der Aufenthaltsgenehmigung. (1) Die Aufenthaltserlaubnis wird nur befristet erteilt (in der Regel sechs Monate) und ist vom Zweck des Aufenthalts abhängig. Zweck des Aufenthalts kann u. a. sein: Ausbildung (Studium, Sprachkurs), humanitäre oder völkerrechtliche Gründe (z. B. Flüchtlinge im Sinn der Genfer Konventionen) oder, unter bestimmten Voraussetzungen, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder der Familiennachzug. (2) Die Niederlassungserlaubnis ist zeitlich unbeschränkt und nicht an den Zweck des Aufenthalts gebunden. Ein Ausländer, der sich im Inland niedergelassen hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen auf seinen Antrag hin eingebürgert werden. Bedingungen hierfür sind u. a. seine unbeschränkte Geschäftsfähigkeit, ein unbescholtener Lebenswandel, ausreichende deutsche Sprachkenntnisse sowie eine eigene Wohnung und die Fähigkeit, sich selbst und seine Angehörigen zu ernähren. Erleichterungen gelten für die ausländischen Ehegatten deutscher Staatsangehöriger. Grundsätzlich ist die Einbürgerung jedoch ein Verwaltungsakt, der allein im Ermessen der Einbürgerungsbehörde steht. Für die Einbürgerung muss die bisherige Staatsangehörigkeit aufgegeben werden, Ausnahmen bestehen nur für Bürger aus der EU und der Schweiz. In Deutschland lebten 2006 nach Angaben des Bundesinnenministeriums 7,26 Millionen Ausländer. Davon kamen 32 Prozent (2,2 Millionen) aus EU-Mitgliedsstaaten und weitere 47 Prozent (3,2 Millionen) aus anderen europäischen Ländern (inklusive Türkei). 12 Prozent stammten aus Asien, 4 Prozent aus Afrika und 3 Prozent aus Amerika (insgesamt). Die wichtigsten Herkunftsländer der im Bundesgebiet lebenden ausländischen Personen sind die Türkei mit einem Anteil von 26 Prozent, Italien mit 8 Prozent, Polen mit 5 Prozent, Serbien und Montenegro einschließlich der beiden Nachfolgestaaten mit zusammen 5 Prozent sowie Griechenland mit 4,5 Prozent. Der Ausländeranteil an der Gesamtbevölkerung lag in ganz Deutschland bei knapp 9 Prozent, in den alten Bundesländern bei etwa 10 Prozent und in den neuen Bundesländern bei rund 2 Prozent.
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