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Windows Live® Suchergebnisse BaugenehmigungEnzyklopädieartikel
Baugenehmigung (Bauerlaubnis, Baukonzession), zentrale Bestimmung des Baurechts. Die Errichtung, Änderung und der Abbruch von baulichen Anlagen bedürfen grundsätzlich der vorherigen baubehördlichen Genehmigung. Nur ganz geringfügige Vorhaben sind genehmigungsfrei, müssen zum Teil aber angezeigt werden. Der Antrag auf Baugenehmigung wird, zusammen mit den Bauplänen, in der Regel beim Bauamt der Gemeinde eingereicht. Die Genehmigung wird von der Kreisverwaltungsbehörde erteilt, sofern das Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Dazu gehört insbesondere die Übereinstimmung mit dem von der Gemeinde aufgestellten Bebauungsplan. Ferner sind die Vorschriften über die Bauausführung und -gestaltung, die in den Bauordnungen der Länder und anderen Gesetzen (z. B. Wassergesetze, Straßen- und Wegegesetze) enthalten sind, zu beachten. Die erteilte Baugenehmigung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden sein. Nachbarn oder andere Privatpersonen können ihre Einwendungen gegen das Bauvorhaben auch nach erteilter Genehmigung noch geltend machen. Mit der Bauausführung darf erst begonnen werden, wenn die Baugenehmigung bestandskräftig oder ihre sofortige Vollziehung angeordnet ist. Wird ein Bauvorhaben ohne Genehmigung begonnen, kann es von der Bauaufsichtsbehörde eingestellt werden. Ein „Schwarzbau”, also ein Gebäude, das ohne Baugenehmigung erstellt wurde, muss unter Umständen wieder abgerissen werden, wenn es nach baurechtlichen Vorschriften nicht genehmigungsfähig ist.
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