Suche in Encarta
In Encarta suchen nach Bürgschaft

Windows Live® Suchergebnisse

Alle Suchergebnisse anzeigen:
Windows Live® Suchergebnisse

Bürgschaft

Enzyklopädieartikel

Bürgschaft, ein Vertrag, durch den sich eine Person (Bürge) gegenüber einem Gläubiger verpflichtet, für die Verbindlichkeiten eines Dritten (Hauptschuldner) einzustehen. Gesetzliche Grundlage sind im deutschen Recht die §§ 765-778 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB; siehe Privatrecht).

Die Bürgschaft ist eine Form der Kreditsicherheit. Da der Bürge als Person für die Erfüllung der Verbindlichkeiten haftet, spricht man von einer Personalsicherheit. Im Gegensatz dazu werden bei Realsicherheiten dem Gläubiger Verwertungsrechte an Sachwerten (z. B. Grundstücken und Bauwerken, Wertpapieren, Edelmetallen oder Fahrzeugen) eingeräumt.

Die Bürgschaftserklärung (Bürgschaftsvertrag) bedarf grundsätzlich der Schriftform. Nur wenn die Übernahme der Bürgschaft auf der Seite des Bürgen ein Handelsgeschäft ist (z. B. bei einer Bankbürgschaft, die gegen eine vom Hauptschuldner zu zahlende Gebühr übernommen wurde), kann sie auch mündlich oder in elektronischer Form erteilt werden (§ 350 des Handelsgesetzbuchs, HGB).

Erfüllt der Hauptschuldner seine Verbindlichkeiten gegenüber dem Gläubiger nicht, so hat der Bürge diese zu begleichen. Seine Verpflichtung umfasst die Hauptverbindlichkeit, auch wenn diese durch Verschulden oder Verzug des Hauptschuldners angewachsen sein sollte, sowie vom Hauptschuldner zu tragende Kosten der Kündigung und Rechtsverfolgung (§ 767 BGB).

Dem Bürgen stehen gegenüber dem Gläubiger grundsätzlich dieselben Einreden (z. B. Einrede der Verjährung) zu, die auch der Hauptschuldner geltend machen könnte; dies gilt auch, wenn der Hauptschuldner auf die Einrede verzichtet (§ 768 BGB). Der Bürge kann vom Gläubiger zunächst eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner verlangen (§ 771 BGB). Verzichtet der Bürge auf diese so genannte Einrede der Vorausklage, spricht man von einer selbstschuldnerischen Bürgschaft. Betreibt der Bürge die Übernahme der Bürgschaft als Handelsgeschäft, steht ihm die Einrede der Vorausklage ebenfalls nicht zu (§ 349 HGB).

Begleicht der Bürge die Hauptverbindlichkeit gegenüber dem Gläubiger, erlischt die Forderung gegen den Hauptschuldner nicht, sondern geht vom Gläubiger auf den Bürgen über.

Im österreichischen Recht ist die Bürgschaft in den §§ 1346 ff. des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), im schweizerischen Recht in den Art. 492-512 des Obligationenrechts (OR) geregelt.

In diesem Artikel suchen
Druckerfreundliche Version der Seite
Versenden




© 2008 Microsoft