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EherechtEnzyklopädieartikel
Artikelgliederung
Einleitung; Eheschließung; Rechtswirkungen der Ehe; Auflösung der Ehe; Scheidungsfolgen; Kirchliches Eherecht
Zusammen mit der Scheidung muss das Gericht über die komplizierten Scheidungsfolgen entscheiden, wozu der Unterhaltsanspruch, der Versorgungsausgleich, die elterliche Sorge und der Zugewinnausgleich gehören.
Unterhalt an den geschiedenen Ehegatten muss bezahlt werden, wenn dieser sich nicht selbst versorgen kann und dies auf einem der folgenden Umstände beruht:
Der Versorgungsausgleich dient dazu, die von den Ehegatten während der Ehezeit erworbenen Versorgungs- und Rentenansprüche, die so genannten Anwartschaften, auszugleichen. Dies wird dann wichtig, wenn in einer Ehe nur der Ehemann durch Arbeit einen Rentenanspruch oder vergleichbares erworben hat, während die geschiedene „Nurhausfrau” ohne einen solchen Versorgungsausgleich auf den bloßen Unterhaltsanspruch angewiesen wäre, der ja mit abnehmender Leistungsfähigkeit des Exehegatten abnimmt. Rechnerisch bewirkt der Versorgungsausgleich, dass die während der Ehe erworbenen Ansprüche verglichen werden; wer mehr erworben hat, muss die Hälfte des Überschusses an den anderen abgeben. Wenn Kinder vorhanden sind, muss über die elterliche Sorge entschieden werden, d. h. wer von den beiden Eltern oder ob beide weiterhin das elterliche Sorgerecht für das Kind ausüben dürfen. Vor In-Kraft-Treten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 wurde nach einer Scheidung regelmäßig nur einem der Elternteile das Sorgerecht zugesprochen. Dem anderen nicht mehr sorgeberechtigten Elternteil blieb nur das Recht auf Umgang mit dem Kind, das oft schwierig durchzusetzen war. Ferner muss die Höhe des Kindesunterhalts festgelegt werden, wenn Kinder nach der Scheidung beim anderen Ehegatten leben. Normalerweise wird der Kindesunterhalt durch die Bereitstellung der Wohnung, der Ernährung, Kleidung und des Taschengeldes erbracht. Nach einer Trennung muss er durch einen monatlichen Geldbetrag erbracht werden, so lange bis die Kinder mit ihrer Ausbildung weit genug sind, um sich selbst versorgen zu können. Die Höhe wird anhand der Düsseldorfer Tabelle bestimmt. Schließlich muss im Zusammenhang mit einer Ehescheidung über den Zugewinnausgleich entschieden werden.
Die katholische Kirche betrachtet die Ehe als Sakrament. Nur die Eheschließung vor einem Pfarrer und zwei Zeugen ist in diesem Sinne gültig. Die Scheidung ist nur bei nicht vollzogener Ehe, nach Keuschheitsgelübde eines der Ehegatten oder päpstlichem Dispens möglich. In der evangelischen Kirche hat sich kein kirchliches Eherecht herausgebildet.
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