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Windows Live® Suchergebnisse ErmächtigungsgesetzEnzyklopädieartikel
Ermächtigungsgesetz, Gesetz, durch das die Legislative (Parlament) der Exekutive (Regierung) vorübergehend oder auf Dauer die Befugnis erteilt, Gesetze oder gesetzesartige Verordnungen zu erlassen; das Prinzip der Gewaltenteilung wird dadurch aufgehoben. Durch die Ermächtigung zur Gesetzgebung soll es der Exekutive in (tatsächlichen oder vorgeblichen) Notsituationen ermöglicht werden, unter Umgehung des normalerweise langwierigen parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens rasch und wirksam handeln zu können. In den USA, in Großbritannien, Frankreich und in der Schweiz z. B. sind die Parlamente zum Erlass von Ermächtigungsgesetzen befugt; in der Bundesrepublik Deutschland ist die Exekutive nur dann zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt, wenn sie von der Legislative durch ein entsprechendes Gesetz, das Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung klar festlegt, beauftragt wird (Grundgesetz Artikel 80 I). Dass das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland ein generelles Ermächtigungsgesetz nicht vorsieht, liegt an der leidvollen Erfahrung, die Deutschland mit diesem Gesetzesinstrument machte: Mit dem am 23. März 1933 verabschiedeten Ermächtigungsgesetz, dem „Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich”, erteilte der Deutsche Reichstag der Reichsregierung zunächst auf vier Jahre das Recht, Gesetze ohne Beteiligung von Reichsrat, Reichstag und Reichspräsident zu erlassen und internationale Verträge abzuschließen. Diese Institutionen blieben nur noch als Akklamationsorgane bestehen (nach dem Tod des Reichspräsidenten Paul von Hindenburg zog Adolf Hitler dessen Befugnisse als „Führer und Reichskanzler” an sich). Das Ermächtigungsgesetz beseitigte faktisch die Verfassung der Weimarer Republik, etablierte in scheinlegaler Weise die nationalsozialistische Diktatur und öffnete den Weg zur Gleichschaltung von Staat und Gesellschaft. Die erforderliche Zweidrittelmehrheit zur Verabschiedung durch den Reichstag hatte sich Hitler durch den Wahlsieg seiner NSDAP/DNVP-Koalition am 5. März 1933 (52 Prozent), die Inhaftierung von 81 KPD- und acht SPD-Reichstagsabgeordneten, unverbindliche politische Zusagen gegenüber dem Zentrum und massiven Druck auf die Abgeordneten während der Sitzung (bewaffnete SA und SS vor und im Plenarsaal) sichern können. Allein die SPD erteilte dem Ermächtigungsgesetz eine Absage, die der Parteivorsitzende Otto Wels in einer historischen Rede begründete. 1937 wurde das Ermächtigungsgesetz auf weitere vier Jahre, 1943 auf unbestimmte Zeit verlängert.
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