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Fünfprozentklausel

Enzyklopädieartikel

Fünfprozentklausel, in den entsprechenden Wahlgesetzen geregelte Ausschlussklausel, nach der Parteien und Gruppierungen bei der Mandatsverteilung für den Deutschen Bundestag und die Länderparlamente nicht berücksichtigt werden, wenn sie weniger als fünf Prozent aller abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen konnten. Die Fünfprozentklausel wurde eingeführt, um Splitterparteien den Weg in die Parlamente zu erschweren und so die Mehrheitsbildung zu erleichtern. Sie galt ursprünglich nur in den Bundesländern, wurde aber 1953 für die Bundestagswahlen übernommen. Nur der Gewinn dreier Direktmandate führt zur Einbeziehung auch aller auf die jeweilige Partei entfallenen Zweitstimmen in die Berechnung der zu vergebenden Mandate.

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