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Gericht

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Aufbau des deutschen GerichtswesensAufbau des deutschen Gerichtswesens
Artikelgliederung
1

Einleitung

Gericht, Organ der Rechtsprechung. Vor Gericht wird darüber entschieden, was bei bestimmten Sachverhalten rechtens ist. Die Gerichte sind, bis auf die privaten Schiedsgerichte, grundsätzlich staatlich.

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Geschichte

In frühen Gesellschaftsordnungen waren Gerichte als Recht sprechende Instanzen des Gemeinwesens nicht bekannt. Streitsachen und Rechtsbrüche wurden, wie z. B. bei den frühen Germanen, auf dem Wege privater Auseinandersetzungen zwischen den Sippen ausgetragen. In organisierteren Gesellschaftssystemen entwickelte sich allmählich eine öffentliche Gewalt, die auch zu einer gerichtlichen Autorität führte. So kennt man schon bei Naturvölkern Krieger- und Ältestenräte, die Entscheidungsbefugnis in Streitsachen hatten.

Bei den späteren Germanen konnte man vor der Volksversammlung (Thing) Klage erheben und Gerichtsverfahren durchführen. In fränkischer Zeit unterschied man das echte Thing, das unter Vorsitz des Grafen stattfand, und das gebotene Thing, bei dem lediglich Schöffen unter dem Vorsitz des Schultheißen berieten. Daraus entwickelte sich später die Hoch- und Niedergerichtsbarkeit. Oberster Gerichtsherr war im Mittelalter der König. Die Städte entwickelten mit der rechtlichen und wirtschaftlichen Verselbständigung im Spätmittelalter eigene Gerichte. Mit dem Ende des alten Reiches (1806) wurde das Reichskammergericht aufgelöst. Nach der Reichsgründung (1870/71) wurde das Bundesoberhandelsgericht des Norddeutschen Bundes durch das Reichsgericht abgelöst. An seine Stelle trat nach Gründung der Bundesrepublik Deutschland (1949) der Bundesgerichtshof.

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Aufgaben und Prinzipien

Die Gerichte dienen der Judikative als Teil der staatlichen Gewalt. Ziel der Rechtsprechung ist es, der Gerechtigkeit im Einzelfall nach Maßgabe des geltenden Rechts durch einen durchsetzbaren Rechtsspruch (siehe Urteil) Ausdruck zu verleihen. Dazu muss das Gericht innerhalb eines gesetzlich geregelten Verfahrens anlässlich eines konkreten Falles die zur Entscheidung notwendigen Tatsachen aufklären, prüfen und sodann darauf das Recht anwenden.

Die Grundprinzipien der Gerichte bzw. des gerichtlichen Verfahrens sind im Grundgesetz niedergelegt. Insbesondere gilt im deutschen Recht das Prinzip der Gewaltenteilung (Artikel 20 GG), das Prinzip der unabhängigen, nur dem Gesetz unterworfenen Richterschaft (Artikel 97 GG), das Prinzip des gesetzlichen Richters (Artikel 101 GG) und das Grundrecht auf rechtliches Gehör (Artikel 103 GG). Den Gerichten als Staatsbehörden obliegen neben der Aufgabe der Rechtsprechung auch die Zwangsvollstreckung, das Konkursverfahren und die freiwillige Gerichtsbarkeit. Ferner werden von den Gerichten verschiedene Register wie z. B. das Vereinsregister und das Güterrechtsregister geführt.

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Gerichtsbarkeit und Gerichtsverfassung

Unter Gerichtsbarkeit versteht man die Ausübung der Rechtsprechung und der Rechtspflege durch die Gerichte. Die Gerichtsbarkeit gliedert sich nach der deutschen Gerichtsverfassung in die Zivil-, Straf-, Verwaltungs- und Verfassungsgerichtsbarkeit.

Träger der Gerichtsbarkeit ist der Staat, nämlich der Bund für die Bundesgerichte und die Länder für die restlichen Gerichte. Der Umfang der Gerichtsbarkeit beschränkt sich räumlich auf das Staatsgebiet, d. h. auch Ausländer, die sich in Deutschland aufhalten, unterliegen der deutschen Gerichtsbarkeit.

Der Aufbau, die Funktion und die Zuständigkeit der Gerichte aller Gerichtsbarkeiten sowie ihrer Organe (siehe Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte, Notare, Rechtspfleger, Gerichtsvollzieher) werden durch das Gerichtsverfassungsrecht geregelt. Das Gerichtsverfassungsrecht findet sich in mehreren Bundes- und Landesgesetzen. Grundlegend ist das Grundgesetz (Artikel 92-104 GG). Das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) gilt nur für die Zivil- und Strafgerichtsbarkeit. Daneben sind andere Prozess- und Verfahrensordnungen einschlägig, insbesondere das Bundesverfassungsgerichtsgesetz, die Verwaltungsgerichtsordnung, die Zivilprozessordnung, die Strafprozessordnung und das Arbeitsgerichtsgesetz.

Jedes Gericht ist in seinem Gerichtsbezirk zuständig. Die Gerichtssprache ist in der Bundesrepublik Deutschland Deutsch. Bei Tauben oder Stummen sowie der deutschen Sprache nicht mächtigen Personen ist ein Dolmetscher hinzuzuziehen. Die Gerichte erheben Gebühren und Auslagen (Gerichtskosten). Diese richten sich im Zivilprozess nach der Höhe des Streitgegenstandes, im Strafprozess nach der erkannten Strafe. Im Zivilprozess hat grundsätzlich die verlierende Prozesspartei die Gerichtskosten und auch die Rechtsanwaltskosten der Gegenseite zu übernehmen. Geregelt sind die Gerichtskosten im Gerichtskostengesetz. Vom 15. Juli bis 15. September gibt es in der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Zivil- und Strafgerichtsbarkeit) Gerichtsferien, in denen nur in besonderen Verfahren (Feriensachen) Termine stattfinden. Im Verwaltungsprozess gibt es keine Gerichtsferien.

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Einzelne Gerichte

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