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Rechtsmedizin

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Ambroise ParéAmbroise Paré
Artikelgliederung
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Einleitung

Rechtsmedizin (veraltet: forensische Medizin, Gerichtsmedizin), beschäftigt sich mit medizinischen Fragen in rechtspflegerischen Angelegenheiten. Der Arzt für Rechtsmedizin befasst sich mit der Beurteilung von Körperverletzung, Sittlichkeitsdelikten, der Leichenschau, der Feststellung von Todesursachen, der Prüfung von Haft- oder Verhandlungsfähigkeit sowie der Zurechnungsfähigkeit von Angeklagten und Zeugen. Der Rechtsmediziner wird auch bei Vaterschaftsklagen hinzugezogen. Die gerichtliche Leichenöffnung (§ 87 StPO) wird angeordnet, wenn der Verdacht auf eine Straftat vorliegt. Sie muss von zwei Ärzten vorgenommen werden, von denen einer Gerichtsarzt ist oder über entsprechende Spezialkenntnisse verfügt. Als Gerichtsärzte sind meist die an den Gesundheitsämtern beschäftigten Amtsärzte tätig, aber auch Universitätsprofessoren für Medizin können zum Gerichtsarzt bestellt werden.

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Geschichte

Die Anfänge der Rechtsmedizin sind bereits in der römischen Antike zu finden (Corpus Iuris Civilis). Erste gesetzliche Bestimmungen über die Hinzuziehung von Ärzten in Gerichtsverfahren enthält die „Peinliche Halsgerichtsordnung” Karls V. von 1532. Im 16. Jahrhundert erstellte der französische Arzt Ambroise Paré eine Anleitung zur Abfassung ärztlicher Gutachten. Erste Lehrbücher für Rechtsmedizin entstanden im 17. Jahrhundert in Italien. Im 19. Jahrhundert kam es dann zu wesentlichen Fortschritten auf dem Gebiet der Toxikologie (M.-J.-B. Orfila) und der Kriminalpsychologie (angeregt vor allem durch die Schriften des Mediziners und Anthropologen C. Lombroso). Schließlich brachte die Entdeckung der Blutgruppen (K. Landsteiner) maßgebliche Neuerungen für die Rechtsmedizin. In der Bundesrepublik Deutschland wird in jüngster Zeit angestrebt, zur Identifizierung von Personen auch die Genomanalyse zuzulassen.

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