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Grundgesetz, Verfassung der Bundesrepublik Deutschland. Das Grundgesetz (GG) ist das grundlegende Gesetzeswerk der Bundesrepublik. Jede niederrangigere Norm, also alle Gesetze, Verordnungen oder Satzungen bzw. allgemein alle hoheitlichen Handlungen des Staates sind im Endeffekt am Grundgesetz zu messen. Wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung ist eine Verfassungsänderung auch nur mit Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates möglich. Einige Verfassungsprinzipien wie die Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit und der Demokratie, die Achtung der Menschenwürde oder die bundesstaatliche Ordnung können auch durch eine Verfassungsänderung nicht abgeschafft werden. Siehe auch Verfassung
Vorläufer des Grundgesetzes sind die Paulskirchenverfassung von 1848 (siehe Frankfurter Nationalversammlung), die Reichsverfassung von 1871 und schließlich die Weimarer Verfassung von 1919. Das Grundgesetz wurde vom Parlamentarischen Rat auf der Grundlage des Entwurfes eines Sachverständigenausschusses (des so genannten Herrenchiemseer Entwurfes) am 8. Mai 1949 verabschiedet. Anschließend erklärten die Alliierten unter Anbringung gewisser Vorbehalte ihre Zustimmung. Nachdem es durch die Bundesländer – mit Ausnahme Bayerns, für das es jedoch trotzdem Gültigkeit hat – angenommen wurde, trat es mit Ablauf des 23. Mai 1949 in Kraft. Mit dem Einigungsvertrag vom 31. August 1990 trat die ehemalige DDR der Bundesrepublik bei, und das Grundgesetz wurde für das gesamte deutsche Volk gültig.
Das Grundgesetz hat 14 Abschnitte und zerfällt dabei im Wesentlichen in drei Teile: Die Präambel, einen Grundrechtsteil (Art. 1-20 GG) und einen organisatorischen Teil (Art. 21-146 GG).
Die Präambel ist nicht nur eine unverbindliche Einleitung des Grundgesetzes. Ihr kommt im Hinblick auf die europäische Integration („in einem vereinten Europa”) und die Friedenssicherung („dem Frieden der Welt zu dienen”) durchaus rechtlicher Gehalt zu.
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