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Grundgesetz

Enzyklopädieartikel
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Konrad Adenauer: Verkündung des GrundgesetzesKonrad Adenauer: Verkündung des Grundgesetzes
Artikelgliederung
3.2

Die Grundrechte

Abschnitt I behandelt die Grundrechte, wie diese verwirkt und eingeschränkt werden können.

3.3

Organisatorischer Teil

Der organisatorische Teil besteht aus 13 weiteren Abschnitten.

In Abschnitt II (Art. 20-37) werden die grundlegenden Staatsformmerkmale und Staatszielbestimmungen aufgeführt. Danach ist die Bundesrepublik ein demokratischer und sozialer Bundesstaat, die Staatsgewalt geht vom Volk aus, und er ist der Rechtsstaatlichkeit verpflichtet. Weiterhin wird grundlegend das Verhältnis zwischen dem Bund und den Ländern beschrieben.

In den Abschnitten III bis VI (Art. 38-69) werden die Verfassungsorgane (Bundestag, Bundesrat, Gemeinsamer Ausschuss, Bundespräsident, Bundesversammlung, Bundesregierung) beschrieben. Das Grundgesetz legt ihre Kompetenzen, ihre Zusammensetzung und ihr Verhältnis zueinander fest.

In Abschnitt VII (Art. 70-82) werden die Gesetzgebungskompetenzen zwischen dem Bund und den Ländern aufgeteilt und das Gesetzgebungsverfahren des Bundes geregelt.

Die Abschnitte VIII und VIIIa (Art. 83-91b) regeln die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung sowie die Gemeinschaftsaufgaben von Bund und Ländern.

In Abschnitt IX (Art. 92-104) wird der grundlegende Aufbau des Gerichtswesens bestimmt. Das Grundgesetz legt fest, dass es neben dem Bundesverfassungsgericht auf Bundesebene mehrere oberste Gerichtshöfe gibt (Bundesgerichtshof, Bundesverwaltungsgericht, Bundesfinanzhof, Bundesarbeitsgericht, Bundessozialgericht), dass ein Gemeinsamer Senat eingerichtet wird, der dann entscheidet, wenn ein oberster Gerichtshof in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen obersten Gerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats abweichen will, und dass der Bund ein Bundespatentgericht, Wehrstrafgerichte und Bundesdisziplinargerichte einrichten kann. Des Weiteren werden grundlegende Verfahrensrechte (Anspruch auf rechtliches Gehör, Garantie des gesetzlichen Richters, Verbot der Mehrfachbestrafung) garantiert.

Abschnitt X (Art. 104a-115) beschäftigt sich mit den Grundsätzen über die Verteilung der Geldmittel und der Ausgabenlast (siehe Finanzverfassungsrecht).

In Abschnitt Xa (Art. 115a-115l) ist geregelt, wie im Fall eines bewaffneten Angriffs auf die Bundesrepublik zu verfahren ist (siehe Verteidigungsfall).

Abschnitt XI (Art. 116-146) enthält schließlich Übergangs- und Schlussbestimmungen.

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