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Windows Live® Suchergebnisse HypothekEnzyklopädieartikel
Hypothek (Grundschuld), gehört neben der Rentenschuld zu den so genannten Grundpfandrechten. Im Rahmen der Sicherung von Krediten sind Hypothek und Grundschuld in der Praxis am bedeutsamsten. Durch die Hypothek oder Grundschuld wird ein Grundstück oder Miteigentumsanteil in der Weise belastet, dass zugunsten des Berechtigten wegen einer diesem zustehenden Forderung eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist. Die Grundpfandrechte müssen im Grundbuch eingetragen sein. Da die Eintragung der Grundpfandrechte aus verwaltungstechnischen Gründen zum Teil mehrere Monate dauern kann, besteht die Möglichkeit, das Grundpfandrecht durch eine Vormerkung sichern zu lassen. Diese kann in kürzester Zeit zur Eintragung gebracht werden. Soweit der Schuldner seine Verbindlichkeit nicht begleicht, kann der Hypotheken- oder Grundschuld-Gläubiger seinen Anspruch aus dem Grundstück befriedigen. Zu diesem Zweck wird das Grundstück zwangsversteigert. Der Grundstückseigentümer (Sicherungsgeber) und der Schuldner der gesicherten Forderung müssen nicht dieselbe Person sein. Ein Vater kann etwa zur Sicherung eines seinem Sohn gewährten Bankkredites eine Hypothek oder Grundschuld zugunsten der Bank auf seinem Grundstück eintragen lassen. Zahlt der Sohn den Kredit nicht zurück, kann die Bank das Grundstück des Vaters zur Begleichung der Forderung verwerten. Charakteristisch für die Hypothek – im Gegensatz zur Grundschuld – ist deren Bindung an die zu sichernde Forderung (so genannte Akzessorietät). Die Hypothek kann nur wirksam entstehen, wenn die zu sichernde Forderung entstanden ist; bei Übertragung der Forderung durch Abtretung geht die Hypothek auf den neuen Gläubiger über. Erlischt die Forderung (z. B. durch Tilgung der letzten Kreditrate), wandelt sich die Hypothek kraft Gesetzes (d. h. automatisch, ohne Zutun der Parteien) in eine Eigentümergrundschuld und geht auf den Eigentümer des Grundstückes über. Die Grundschuld hingegen bleibt in all diesen Fällen als selbständiges Sicherungsrecht bestehen und kann nach Begleichung des einen Kredits etwa zur Sicherung weiterer Forderungen verwendet werden. Aus diesem Grund wird heute im Rahmen der Kreditsicherung der Grundschuld meist der Vorzug gegenüber der Hypothek gegeben. Nach Tilgung der Forderung hat der Eigentümer des Grundstückes lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung der zugunsten des Kreditgebers bestellten Grundschuld. Verschiedene Formen von Hypothek und Grundschuld sind z. B. die Verkehrshypothek, Sicherungshypothek, Gesamthypothek, Höchstbetragshypothek, Zwangshypothek, Arresthypothek. Wird über die Hypothek ein so genannter Hypothekenbrief ausgestellt, spricht man von Briefhypothek, ansonsten von Buchhypothek. Bei Ausstellung eines Briefes erwirbt der Hypothekengläubiger die Hypothek erst mit Aushändigung des Briefes. Bei der Buchhypothek erwirbt er die Hypothek mit Eintragung in das Grundbuch. In Österreich gelten ähnliche Bestimmungen. In der Schweiz wird der Begriff der Hypothek umgangssprachlich und im Bankwesen häufig für Grundpfandverschreibung sowie für sämtliche Grundpfandrechte verwendet.
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