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Jugendstrafrecht

Enzyklopädieartikel
Artikelgliederung
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Einleitung

Jugendstrafrecht, Sammlung von Sondervorschriften für die Ahndung von Straftaten, die von Jugendlichen begangen werden, in Ergänzung bzw. Abwandlung zum allgemeinen Strafrecht und Strafprozessrecht. Das Jugendstrafrecht unterscheidet zwischen Jugendlichen (zwischen 14 und 18 Jahren) und Heranwachsenden (über 18, aber noch nicht 21 Jahre). Kinder unter 14 Jahren sind strafrechtlich nicht zur Verantwortung zu ziehen (wohl aber die Eltern), Jugendliche sind für ihre Taten bedingt, Heranwachsende voll verantwortlich. Bei Letzteren liegt es im Ermessen des Richters, ob (je nach persönlichem Reifegrad oder der Schwere des Vergehens) das mildere Jugend- oder das allgemeine Erwachsenenstrafrecht anzuwenden ist.

Die Sanktionen im Jugendstrafrecht haben hauptsächlich erzieherische Zielsetzung. So gibt es Erziehungsmaßregeln (wie z. B. Rauch- oder Alkoholverbot), Zuchtmittel (hierunter versteht man bestimmte Auflagen, z. B. Verwarnung, Schadenswiedergutmachung, gemeinnützige Arbeit) und die Jugendstrafe. Die Jugendstrafe als die stärkste Sanktion darf nur verhängt werden, wenn in der Tat schädliche Neigungen des Angeklagten hervortreten.

Für die strafrechtlichen Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende sind die Jugendgerichte zuständig. Sie bestehen aus Jugendstaatsanwälten und Jugendrichtern, die erzieherisch besonders befähigt und erfahren sind (siehe Amtsgericht). Das Jugendstrafverfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz weicht vom allgemeinen Strafverfahren ab, um den Jugendlichen möglichst wenig zu belasten. So ist z. B. die Hauptverhandlung (Gerichtsverhandlung) nicht öffentlich, die Eltern haben ein Anhörungsrecht, und die Jugendgerichtshilfe ist beteiligt, um die erzieherischen, sozialen und fürsorgerischen Gesichtspunkte zur Geltung zu bringen.

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Jugendstrafrecht in Österreich

Auch das österreichische Bundesgesetz vom 20. Oktober 1988 über die Rechtspflege bei Jugendstraftaten hat den Zweck, Jugendliche von strafbaren Handlungen abzuhalten. Unmündige (0 bis 14 Jahre), die eine mit Strafe bedrohte Handlung begehen, sind nicht strafbar. Jugendliche (14 bis 19) sind nur strafbar, wenn sie reif genug sind, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Bei Jugendlichen, die noch nicht 16 Jahre alt sind, kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn es sich um ein Vergehen handelt und den Jugendlichen kein schweres Verschulden trifft. Bei anderen Taten kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn der verdächtige Jugendliche bereit ist, den Schaden, der durch seine Tat entstanden ist, wieder gutzumachen.

Für Jugendstrafsachen gibt es eigene selbständige Jugendgerichtshöfe in Wien, Graz und Linz, die für die Vormundschafts- und Pflegschaftsgerichtsbarkeit über Minderjährige, für Jugendstrafsachen und als Vollzugsgericht zuständig sind. Die Richter und Staatsanwälte für Jugendstrafsachen müssen über das erforderliche pädagogische Verständnis verfügen und besondere Kenntnisse auf den Gebieten der Psychologie und Sozialarbeit aufweisen. Bei Hauptverhandlungen in Jugendstrafsachen ist die Öffentlichkeit immer ausgeschlossen; sie kann sogar bei Verkündung des Urteils, das normalerweise öffentlich ist, ausgeschlossen werden. Allerdings können neben dem gesetzlichen Vertreter des Jugendlichen, Erziehungsberechtigte, Bewährungshelfer sowie Vertreter der Jugendgerichtshilfe während der Gerichtsverhandlung dabei sein. Ein Mitarbeiter der Jugendgerichtshilfe unterstützt den Angeklagten auch während der Verhandlung.

Einem Geschworenengericht in Jugendstrafsachen müssen vier Lehrer, Erzieher oder Sozialarbeiter angehören. Einem Schöffengericht in Jugendstrafsachen muss eine solche Person angehören.

Haftstrafen gegen Jugendliche müssen in einer besonderen Abteilung des Gefangenenhauses oder in einer Sonderanstalt für Jugendliche verbüßt werden, damit sie von erwachsenen Häftlingen getrennt und nicht deren schädlichen Einflüssen ausgesetzt sind. Außerdem sollen Jugendliche während ihrer Haftstrafe arbeiten und Unterricht bekommen. Wenn sich der Verurteilte mitten in einer Berufsausbildung befindet, kann der Vollzug einer Freiheitsstrafe ausgesetzt werden, um ihm den Abschluss seiner Berufsausbildung zu ermöglichen.

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