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Windows Live® Suchergebnisse NotarEnzyklopädieartikel
Notar, Jurist, der vor allem Beurkundungen von Rechtsgeschäften vornimmt und Unterschriften beglaubigt. Der Beurkundungsakt selbst ist bestimmten formellen Erfordernissen unterworfen. Der Notar übernimmt auch rechtspflegerische Aufgaben innerhalb der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Er muss alle Beteiligten eines Rechtsgeschäfts unparteiisch beraten. Als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes sind seine Amtspflichten mit denen des Beamten vergleichbar. Notare werden – dem Bedarf entsprechend – durch die Landesjustizbehörden bestellt. Zum Notar kann ernannt werden, wer die Befähigung zum Richteramt besitzt und einen Anwärterdienst als Notarassessor abgeleistet hat. Das Notarrecht ist vor allem durch die Bundesnotar-Ordnung vom 24. Februar 1961 geregelt (umfangreiche Änderung vom 29. Januar 1991). Notare werden durch die Landesjustizverwaltung und die Präsidenten von Land- und Oberlandesgericht beaufsichtigt. In Österreich wird der Notar vom Bundesjustizminister ernannt; im Gegensatz zur BRD sind Notariat und Anwaltschaft grundsätzlich getrennt. In der Schweiz ist die rechtliche Stellung der Notare in den Kantonen unterschiedlich geregelt.
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