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Windows Live® Suchergebnisse GesellschaftsformenEnzyklopädieartikel
Artikelgliederung
Gesellschaftsformen, juristische Organsiationsformen des Wirtschaftslebens. Neben Personengesellschaften wie z. B. der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (G. d. b. R.), der offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder der Kommanditgesellschaft (KG) unterscheidet man Kapitalgesellschaften (GmbH, AG).
Die Personengesellschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Personen zu einer Gesellschaft, bei der die Mitgliedschaft auf die Personen und die einzelnen Gesellschafter zugeschnitten ist. Die Gesellschafter haften persönlich für die Schulden und führen einzeln oder gemeinsam die Geschäfte der Gesellschaft. Den Gegensatz zur Personengesellschaft bildet die Kapitalgesellschaft, welche – anders als die Personengesellschaft – eine eigene Rechtspersönlichkeit hat. Personengesellschaften sind z. B. die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (G. d. b. R.), die offene Handelsgesellschaft (OHG), die Kommanditgesellschaft (KG) und die stille Gesellschaft.
Die Grundform der Personengesellschaft ist die G. d. b. R. Sie kommt zustande durch die vertragliche Vereinigung von mindestens zwei Personen (Gesellschaftern) zur Förderung eines von ihnen gemeinsam verfolgten Zweckes. Häufige Formen dieser Gesellschaft sind z. B. Zusammenschlüsse von Nichtkaufleuten, Sozietäten von Rechtsanwälten, die Arbeitsgemeinschaften von Bauunternehmen oder etwa eine Fahrgemeinschaft von Arbeitnehmern. Die Gesellschafter haben die Pflicht, die vertraglich vereinbarten Beiträge zu leisten (z. B. Geld, Übereignung von Sachen) und die Interessen der Gesellschaft wahrzunehmen (Treuepflicht). Für Verbindlichkeiten haften die Gesellschafter gesamtschuldnerisch. Dafür haben sie einen Anspruch auf Gewinn und auf ihren Anteil am Gesamtvermögen im Falle einer Auseinandersetzung. Die Geschäftsführung wird grundsätzlich gemeinschaftlich ausgeübt, kann aber per Vertrag auch einem oder mehreren Gesellschaftern übertragen werden.
Die OHG ist eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet ist. Die Firma, also der Name, unter dem das Handelsgewerbe betrieben wird, muss mindestens den Familiennamen eines der Gesellschafter enthalten (z. B. Huber, Meier & Co.; Schulze OHG). Die Gesellschafter haften gegenüber ihren Gläubigern unbeschränkt. Auch juristische Personen (z. B. eine Aktiengesellschaft oder GmbH) können Gesellschafter sein; eine häufig anzutreffende Form ist z. B. die GmbH & Co. Die OHG selbst ist keine juristische Person, kann aber als OHG vor Gericht klagen und verklagt werden.
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