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    Dieser Artikel behandelt den Begriff deutschen Rechts, zur österreichischen Prozessordnung siehe Rechtsbehelf

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Rechtsmittel

Enzyklopädieartikel
Artikelgliederung
1

Einleitung

Rechtsmittel, Rechtsbehelf, durch den erreicht werden kann, dass eine Entscheidung durch ein Gericht höherer Instanz nachgeprüft (Devolutiveffekt) und gegebenenfalls korrigiert wird. Bei der Einlegung von Rechtsmitteln müssen bestimmte Formen und Fristen beachtet werden. Die wichtigsten Rechtsmittel sind die Berufung, die Revision und die Beschwerde.

2

Berufung

Die Berufung führt zur Überprüfung eines Urteils der ersten Instanz in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht. Die Berufungsfrist beträgt im Zivilprozess und Verwaltungsgerichtsprozess einen Monat ab Zustellung des Urteils, im Strafprozess eine Woche ab Verkündung des Urteils. Im Zivilprozess muss die Berufungssumme 600 Euro übersteigen oder ausdrücklich durch das Gericht des ersten Rechtszuges zugelassen werden. Wenn die Berufung begründet ist, wird das Urteil der ersten Instanz aufgehoben, wobei das Berufungsgericht entweder selbst entscheidet oder an das Gericht der ersten Instanz zurückverweist. Im Strafverfahren ist die Berufung gegen alle Urteile des Amtsgerichts statthaft und wird von den Landgerichten verhandelt. Falls nur der Angeklagte und nicht die Staatsanwaltschaft Berufung einlegt, darf das Urteil nicht zu seinen Ungunsten aufgehoben werden.

3

Revision

Die Revision dient im Unterschied zur Berufung nur zur Überprüfung eines Urteils auf Rechtsfehler und eröffnet keine neue Tatsacheninstanz. In Zivilsachen kann gegen Urteile zweiter Instanz, also Urteile vom Landgericht oder Oberlandesgericht, beim Bundesgerichtshof (BGH) Revision eingelegt werden. Bei wichtigen Rechtsstreitigkeiten kann auch im Anschluss an die erste Instanz die Sprungrevision zum BGH von diesem zugelassen werden, so dass in diesem Fall die Berufungsinstanz übergangen wird. In Strafsachen findet die Revision hauptsächlich gegen Urteile der Landgerichte statt. Revisionsgerichte sind hier die Oberlandesgerichte und der BGH.

4

Beschwerde

Die Beschwerde ist in den einzelnen Verfahrensordnungen gegen Beschlüsse und Verfügungen, ausnahmsweise auch gegen Urteile zugelassen. So kann z. B. im Zivilprozess gegen die Entscheidung über die Höhe der Prozesskosten oder des Streitgegenstandes Beschwerde eingelegt werden. Man unterscheidet die einfache Beschwerde und sofortige Beschwerde. Die einfache Beschwerde ist fristunabhängig, während die sofortige Beschwerde befristet ist.

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