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Windows Live® Suchergebnisse SchenkungEnzyklopädieartikel
Schenkung, ein Vertrag, durch den sich der Schenker verpflichtet, aus seinem Vermögen einen anderen (Beschenkten) ohne Gegenleistung zu bereichern (§ 516 ff. BGB). Von Handschenkung spricht man, wenn die Verpflichtung zur Schenkung und Übergabe des Geschenks zeitlich zusammenfallen. Wird die Schenkung jedoch für die Zukunft versprochen (so genanntes Schenkungsversprechen), bedarf der Schenkungsvertrag einer notariellen Beurkundung. Bei Nichterfüllung des Schenkungsversprechens haftet der Schenker nur bei Fahrlässigkeit und Vorsatz. Der Schenker kann die Schenkung verweigern, wenn er verarmt ist und seinen Unterhalt nicht bestreiten kann. Das Geschenk kann zurückverlangt werden, wenn sich der Beschenkte wegen einer Verfehlung gegenüber dem Schenker des groben Undanks schuldig macht. Die so genannte vermischte Schenkung ist ein Austauschvertrag: Der Leistung des einen steht eine geringwertige Leistung des anderen gegenüber (beispielsweise Verkauf einer Sache an einen Freund zum „Freundschaftspreis”). Eine Sonderform ist die Schenkung von Todes wegen, die sich vom Testament unterscheidet und die erbrechtlichen Formvorschriften umgeht. Die Erfüllung des Schenkungsvertrags ist an die Bedingung geknüpft, dass der Beschenkte den Schenker überlebt.
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