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Schwangerschaftsabbruch

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Kontroverse um SchwangerschaftsabbrücheKontroverse um Schwangerschaftsabbrüche
Artikelgliederung
1

Einleitung

Schwangerschaftsabbruch (Abtreibung, Abortus artificialis, Interruption, Interruptio graviditatis), gynäkologischer Eingriff zur Beendigung einer Schwangerschaft.

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Methoden des Schwangerschaftabbruchs

Um den Fetus aus der Gebärmutter zu entfernen, gibt es mehrere medizinische Standardmethoden. Welche davon angewandt wird, richtet sich danach, wie weit die Schwangerschaft bereits fortgeschritten ist. Bis zur zwölften Woche ist die Absaugmethode möglich, die ambulant durchgeführt werden kann und nur etwa fünf bis zehn Minuten dauert. Dabei wird der Gebärmutterhals (Cervix) mit Spreizinstrumenten erweitert, und der Inhalt der Gebärmutter wird mit einem Schlauch, der an eine Vakuumpumpe angeschlossen ist, entfernt. Damit keine Gewebereste zurückbleiben, wird die Gebärmutterschleimhaut anschließend unter Umständen noch mit einem löffelförmigen Metallinstrument (der Kürette) ausgeschabt. Diese Form des Eingriffs, auch Saugkürettage genannt, wurde 1958 in China eingeführt und verdrängte schon bald die herkömmliche Methode der Kürettage, bei der man den Fetus mit der Kürette entfernte. Etwa im vierten Monat kann man die Schwangerschaft durch eine besondere Form der Kürettage – manchmal unter Verwendung einer Zange – abbrechen. Dieser Eingriff erfordert einen stationären Krankenhausaufenthalt und ist für die Patientin mit Blutungen und anderen Beschwerden verbunden.

Nach der 15. Schwangerschaftswoche kann eine Salzlösung zum Schwangerschaftsabbruch verwendet werden: Man entnimmt mit einer Kanüle durch die Bauchwand etwas Fruchtwasser und ersetzt es allmählich durch eine konzentrierte Salzlösung (über 20 Prozent). Diese Behandlung löst meist innerhalb von 24 bis 48 Stunden starke Gebärmutterkontraktionen aus, und der Fetus wird dann schnell abgestoßen. Etwa am nächsten Tag kann die Patientin das Krankenhaus verlassen. Im Spätstadium der Schwangerschaft erfolgt der Abbruch durch Hysterotomie, einen größeren chirurgischen Eingriff. Dieser ähnelt einem Kaiserschnitt, erfordert aber nur einen wesentlich kleineren Einschnitt in die Bauchdecke.

Eine Alternative zu diesen Methoden ist das Medikament RU-486, welches das Hormon Progesteron hemmt und in den ersten 50 Tagen der Schwangerschaft wirkt. RU-486 wurde in Frankreich entwickelt, ist dort seit 1988 zum Verkauf zugelassen und wird auch in Österreich und Großbritannien eingesetzt. In Deutschland ist RU-486 seit November 1999 unter der Bezeichnung Mifegyne auf dem Markt. Ein in diesem Präparat enthaltenes Hormon (Antigestagen) unterbricht die Versorgung des Embryos und löst die Fruchtblase von der Gebärmutterschleimhaut; ein zwei Tage später verabreichtes Prostaglandin leitet künstliche Wehen und damit eine Fehlgeburt ein. Als Nebenwirkungen des Präparats traten Erbrechen, Gebärmutterkrämpfe und schwere Blutungen auf.

Eine Abtreibung in den ersten drei Monaten, die unter geeigneten medizinischen Bedingungen vorgenommen wird, ist ein relativ einfacher und ungefährlicher Eingriff. Das Risiko von Komplikationen wächst mit dem Fortschreiten der Schwangerschaft: Unter anderem besteht die Gefahr von Infektionen, Verletzungen des Muttermundes und der Gebärmutter sowie von Blutungen.

Die Zahl der Schwangerschaftsabbrüche geht weltweit zurück: 1995 wurden 45,6 Millionen Abbrüche registriert, 2003 noch 41,6 Millionen (Lancet, 2007). Auch in Deutschland ist die Tendenz rückläufig: 2006 registrierte das Statistische Bundesamt 120 000 Abbrüche, während es 2000 noch 134 000 waren.

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Geschichte

Im Altertum war die Abtreibung ein verbreitetes Mittel zur Geburtenkontrolle. Später wurde sie von den meisten großen Weltreligionen untersagt, aber in der weltlichen Gesetzgebung galt sie bis ins 19. Jahrhundert nicht als Straftat. Erst im 20. Jahrhundert verboten zunächst das britische Parlament und später verschiedene Bundesstaaten der USA die Abtreibung. Als einzige Ausnahme des Verbots galt meist eine lebensbedrohliche Situation für die Frau, in anderen Fällen auch weniger schwere Gesundheitsrisiken; dies nennt man heute medizinische Indikation.

Die Abtreibungsgesetzgebung des 20. Jahrhunderts gestattet in vielen Ländern den Schwangerschaftsabbruch bei Vorliegen medizinischer oder sozialer Gründe. Die Abtreibung auf Wunsch der Frau wurde erstmals 1920 im nachrevolutionären Russland gestattet. Nach dem 2. Weltkrieg folgten Japan und verschiedene osteuropäische Staaten. Seit Ende der sechziger Jahre setzte sich verbreitet eine Liberalisierung der Abtreibungsgesetze durch. Diese Entwicklung bezog ihren Antrieb aus dreierlei Ursachen: Erstens wurden Säuglinge häufig ermordet, und illegale Abtreibungen waren für die Frauen mit großen Gesundheitsgefahren verbunden; zweitens wuchs die Weltbevölkerung stark an; und drittens nahm der Einfluss der Frauenbewegung zu.

1980 lebten 20 Prozent der Weltbevölkerung in Ländern, die Abtreibungen nur zum Schutz des Lebens der Mutter gestatteten. In Ländern mit gemäßigt liberalen Regelungen lebten etwa 40 Prozent der Weltbevölkerung. Diese Länder gestatteten eine Abtreibung zum Schutz der Gesundheit der Mutter, nach Vergewaltigungen oder Inzest, bei sozialen Problemen wie finanziellen Schwierigkeiten oder um die Geburt genetisch oder anderweitig geschädigter Kinder zu vermeiden. Die restlichen 40 Prozent entfielen auf Staaten, in denen eine Abtreibung auf Wunsch der Frau möglich war. Einschränkungen bestehen in der Regel hinsichtlich des Stadiums der Schwangerschaft (Fristenregelung).

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Schwangerschaftsabbruch aus rechtlicher Sicht

Die Unterbrechung der Schwangerschaft vor der Einnistung (Nidation) des befruchteten Eies ist in Deutschland nicht strafbar (§ 219d StGB). Die Frage nach der Strafbarkeit des Schwangerschaftsabbruchs nach der Einnistung wird seit langem heftig diskutiert. Vor allem die katholische Kirche und sich ihr verbunden fühlende politische Kräfte wehren sich vehement gegen die Tötung ungeborenen Lebens. In vielen Ländern der Erde (z. B. der ehemaligen Sowjetunion und den USA) stellt die Abtreibung aufgrund mangelhafter Aufklärung über wirksame Verhütungsmethoden noch heute eine gängige Methode zur Geburtenverhinderung dar.

Das deutsche Strafgesetzbuch, das 1871 in Kraft trat und mit Änderungen noch immer gültig ist, sah ein absolutes Abtreibungsverbot vor, das durch ein Urteil des Reichsgerichts insofern gelockert wurde, als es konstatierte, dass bei Gefahr für Leben und Gesundheit der Mutter ein „übergesetzlicher Notstand” eintrete. 1971 wurde u. a. von der deutschen Illustrierten stern eine groß angelegte Kampagne durchgeführt, in der zahlreiche Frauen öffentlich bekannten, abgetrieben zu haben. Nicht zuletzt aufgrund der dadurch eingeleiteten öffentlichen Diskussion entstand die Forderung nach einer Neufassung des § 218. In der Bundesrepublik Deutschland wurde 1974 ein Fristenmodell eingeführt, nach dem ein Schwangerschaftsabbruch innerhalb der ersten drei Monate der Schwangerschaft gänzlich straflos ausfallen sollte (§ 218 ff. StGB). Diese Regelung wurde jedoch 1975 vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt, da das Lebensrecht des Embryos (siehe Embryologie: Embryologie des Menschen) nicht hinreichend gesichert sei. Daraufhin führte der Gesetzgeber 1976 das so genannte Indikationsmodell ein, wonach der Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich verboten blieb, in schwerwiegenden Konfliktfällen aber innerhalb der ersten drei Monate der Schwangerschaft zulässig war: bei Gefahr für Leben und Gesundheit der Mutter (medizinische Indikation), zur Abwendung erbkranken Nachwuchses (eugenische Indikation), bei Schwangerschaft aufgrund eines Sexualdelikts (ethische Indikation) und bei sozialer Notlage der Schwangeren (soziale Indikation). Nachdem in den Niederlanden 1982 ein erheblich liberaleres Abtreibungsrecht eingeführt wurde, setzte ein so genannter Abtreibungstourismus aus Deutschland in die Niederlande ein.

Eine 1992 in Kraft getretene Neufassung des § 218a StGB sah vor, dass der Schwangerschaftsabbruch nicht rechtswidrig ist, wenn er innerhalb der ersten drei Monate der Schwangerschaft von einem Arzt vorgenommen wird und die Schwangere zuvor von einer gesetzlich anerkannten Beratungsstelle beraten wurde. Das Bundesverfassungsgericht untersagte es dem Gesetzgeber in einer Entscheidung von 1993 jedoch, den Schwangerschaftsabbruch generell, sofern keine Notlage vorliegt, für rechtmäßig zu erklären, überließ die Frage der Strafbarkeit des Schwangerschaftsabbruchs jedoch der Verantwortung des Gesetzgebers.

Der 1995 verabschiedete Gesetzeskompromiss, der eine Fristenregelung mit Beratungspflicht enthält, wurde in Bayern um das so genannte Schwangerenhilfeergänzungsgesetz erweitert, das am 1. Juli 1997 in Kraft trat. Danach dürfen Abtreibungen in diesem Bundesland nur von Frauenärzten vorgenommen werden; deren Einnahmen aus Schwangerschaftsabbrüchen dürfen maximal ein Viertel ihrer ärztlichen Gesamteinkünfte ausmachen. Außerdem haben Schwangerschaftsabbrüche in dafür zugelassenen Einrichtungen zu erfolgen. Am 27. Oktober 1998 erklärte das Bundesverfassungsgericht in einem Urteil zu diesem bayerischen Gesetz, dass Teile davon verfassungswidrig seien; mehrere Ärzte hatten gegen das Gesetz Beschwerde eingelegt.

1999 zog sich die katholische Kirche – teils widerstrebend – aus der Schwangerenberatung zurück, nachdem Papst Johannes Paul II. die deutschen Bischöfe angewiesen hatte, dafür zu sorgen, dass in den kirchlichen oder der Kirche zugeordneten Beratungsstellen keiner der zum Schwangerschaftsabbruch erforderlichen Beratungsscheine mehr ausgestellt werde. Die katholische Kirche hatte einen nicht geringen Anteil an der Schwangerenberatung.

Der deutsche Bundesgerichtshof entschied 2001, dass die Abtreibung eines körperlich schwer behinderten, geistig aber gesunden Ungeborenen unzulässig ist. Im vorliegenden Fall hatten die Eltern eines Zwillingspaares gegen zwei Gynäkologen auf Schadensersatz geklagt, weil diese die Behinderung eines der beiden Mädchen nicht erkannt hatten. Bei dem Versuch, nur das behinderte Ungeborene abzutreiben (so genannter selektiver Abbruch), wäre nach Einschätzung von Sachverständigen auch der gesunde Zwilling mit einer Wahrscheinlichkeit von 85 Prozent gestorben.

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