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Windows Live® Suchergebnisse SittenwidrigkeitEnzyklopädieartikel
Sittenwidrigkeit, Verstoß gegen die guten Sitten, der ein Grund für die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts ist. Die guten Sitten sind verletzt, wenn das Rechtsgeschäft (z. B. Kündigung, Auslobung, Vertrag) inhaltlich oder seinem Zweck oder Grund nach gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Da sich der Begriff der guten Sitten mit den Anschauungen der jeweiligen Epoche und des Personenkreises ändert, ist das Durchschnittsempfinden des jeweils betroffenen Kreises zum Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäfts entscheidend. So wurden etwa noch in den fünfziger und sechziger Jahren Mietverträge mit nichtehelichen Lebenspartnern als sittenwidrig und damit unwirksam angesehen; heute hingegen ist die nichteheliche Lebensgemeinschaft als Form des Zusammenlebens gesellschaftlich anerkannt und nahezu ebenso häufig wie die Ehe. In verschiedenen Staaten der Europäischen Union (so etwa in den Niederlanden) sind derzeit Bestrebungen im Gang, die Lebensgemeinschaft zwischen homosexuellen Lebenspartnern der Ehe gleichzustellen. Ein inhaltlich sittenwidriges Rechtsgeschäft liegt beispielsweise vor, wenn ein Vertrag die Begehung einer Straftat zum Inhalt hat (z. B. Auftragsmord) oder wenn ein Haus zu Bordellzwecken vermietet wird. Ein inhaltlich korrektes Rechtsgeschäft ist dennoch sittenwidrig, wenn es beispielsweise die Schädigung eines anderen zum Zweck hat, wie dies etwa bei so genannten Knebelungsverträgen (übermäßige Beschränkung der wirtschaftlichen Freiheit eines Schuldners) oder bei Wucher der Fall ist.
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