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Berufliche Umschulung

Enzyklopädieartikel

Berufliche Umschulung, Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung zur Ausbildung in einem anderen als dem ausgeübten Beruf. Bildungsmaßnahmen zur Verbesserung der beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten in einem bereits erlernten Beruf werden als berufliche Fortbildung bezeichnet. Gesetzliche Grundlage der beruflichen Umschulung ist das Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005.

Die berufliche Umschulung soll laut § 1 Abs. 5 BBiG zu einer anderen als der zuvor ausgeübten bzw. erlernten Tätigkeit befähigen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu überwinden. Heute kommen immer weniger Erwerbstätige mit nur einer Berufsausbildung durch ihr gesamtes Arbeitsleben. Die schnelle technisch-wissenschaftliche Entwicklung und Rationalisierung von Arbeitsabläufen sowie die starke internationale Verflechtung (siehe Globalisierung) haben neue Tätigkeitsfelder geschaffen und neue Wissensgebiete entstehen lassen, alte Berufe hingegen verschwinden. Diese Entwicklung erfordert vom Arbeitnehmer eine ständige Qualifizierung und – bei Verlust des Arbeitsplatzes oder geringen Berufsaussichten im erlernten Beruf – eine berufliche Umschulung.

Zur beruflichen Umschulung gehören Kurzkurse zum Anlernen bestimmter Tätigkeiten, etwa in der Industrie oder bei einfachen Dienstleistungen, sowie Aufbau- oder Sonderlehrgänge, etwa in den Bereichen Informatik und Betriebswirtschaft. Mitunter bieten auch Wirtschaftsunternehmen solche Umschulungen an, um neue Mitarbeiter oder Partner zu gewinnen, etwa Versicherungsagenturen und Handelsunternehmen. Gelegentlich ist mit der Umschulung auch eine zwei- bis vierjährige Berufsausbildung verbunden.

Umschulungsmaßnahmen werden von öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen, Berufs- und Verbandsakademien, z. B. den Industrie- und Handelskammern, sowie von wissenschaftlichen Hochschulen und Fachhochschulen angeboten. Ziel, Inhalt, Art und Dauer der Umschulung, Zulassungsvoraussetzungen sowie Prüfungsanforderungen und -verfahren kann das Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung bestimmen (§ 58 BBiG); bei der Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf (siehe Lehre) sind die dort geltenden Regeln zu berücksichtigen.

Die Kosten der Umschulung muss der Teilnehmer häufig selbst tragen. Zur Vermeidung drohender Arbeitslosigkeit, bei eingetretener Arbeitslosigkeit oder wenn ein Berufsabschluss fehlt, ist die Förderung von Weiterbildungs- und damit auch Umschulungsmaßnahmen durch die Bundesagentur für Arbeit möglich (§ 77 Sozialgesetzbuch, Teil III). Ein Bildungsgutschein (§ 77 Absatz 3 SGB III) berechtigt zur Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme bei einem von der Agentur für Arbeit ausgewählten Träger; die dabei anfallenden Lehrgangs-, Fahrt-, Unterbringungs-, Verpflegungs- und Kinderbetreuungskosten übernimmt die Agentur.

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