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Straftat

Enzyklopädieartikel

Straftat, Bezeichnung für eine strafbare Handlung. Diese liegt vor, wenn jemand rechtswidrig und schuldhaft eine Handlung (durch Tun oder Unterlassen) begeht, die vom Gesetz mit Strafe bedroht ist. Voraussetzung ist, dass die Handlung mit den im Strafgesetz aufgeführten Tatbestandsmerkmalen übereinstimmt.

Eine Handlung ist in der Regel rechtswidrig, wenn sie den im Gesetz beschriebenen Tatbestand erfüllt. Es können jedoch Rechtfertigungsgründe für die Tat vorliegen (z. B. Notwehr, zivilrechtlicher Notstand). Die Frage der Schuld ist je nach Tatbestand unterschiedlich zu beurteilen: in manchen Fällen ist der Vorsatz des Täters erforderlich, in anderen Fällen genügt Fahrlässigkeit. Besondere Umstände wie z. B. Irrtum oder Schuldunfähigkeit können die Schuld beseitigen.

Nach dem Strafgesetzbuch (§ 12) werden Straftaten in zwei Gruppen – Verbrechen und Vergehen – eingeteilt. Handlungen, die mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind, werden als Verbrechen bezeichnet, solche, die mit einer geringeren Mindeststrafe oder Geldstrafe bedroht sind, als Vergehen. Zur Unterscheidung ist die im Gesetz angedrohte, nicht die im Einzelfall verhängte Strafe entscheidend. Diese Zweiteilung hat sowohl für die Anwendung des Strafrechts als auch des Verfahrensrechts Bedeutung. Beispielsweise ist der Versuch eines Verbrechens stets strafbar, der Versuch eines Vergehens dagegen nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen (z. B. beim Diebstahl). Die Strafverfolgung eines Vergehens kann sich auf den Erlass eines Strafbefehls beschränken oder wegen Geringfügigkeit eingestellt werden; liegt ein Verbrechen vor, ist dies nicht möglich. Wird jemand wegen eines Verbrechens angeklagt, so ist ihm stets ein Verteidiger beizuordnen.

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