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  • Verwaltungsakt .:. Lexikon von Juraforum.de

    Verwaltungsakt - Rechtsbegriffe leicht erklaert ... Verwaltungsakt §§ 35 ff VwVfG §§ 28 ff VwVfG § 118 AO § 31 SGB X. Eine der Formen des Verwaltungshandelns.

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    Verwaltungsakt Verwaltungsakt - Außenwirkung Verwaltungsakt - Begründung ... Lizenziert von LexisNexis Deutschland GmbH, Alle Rechte vorbehalten © 2004-2007 S.

  • Verwaltungsakt – Wikipedia

    Der Verwaltungsakt bezeichnet eine Form des Handelns staatlicher Organe zur einseitig verbindlichen (hoheitlichen) Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen ...

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Verwaltungsakt

Enzyklopädieartikel

Verwaltungsakt, Bezeichnung für jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechtes trifft und die eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen hat (§ 35 VwVfG).

Seinem Inhalt nach kann ein Verwaltungsakt entweder eine Feststellung treffen (z. B. Feststellung des Wahlrechts), eine Berechtigung aussprechen (z. B. Erteilung einer Baugenehmigung oder einer Erlaubnis), eine Verpflichtung enthalten (z. B. polizeiliche Anordnung) oder ein Recht gestalten (z. B. Beamtenernennung, Einbürgerung). Weitere Unterscheidungsmerkmale sind beispielsweise die Rechtswirkung des Verwaltungsaktes (begünstigend, belastend), seine zeitliche Wirkung (einmalig oder mit Dauerwirkung) oder die Art der Entstehung (mit oder ohne Mitwirkung des Betroffenen oder im Zusammenwirken mit anderen Behörden).

Für einen Verwaltungsakt ist häufig die Schriftform vorgeschrieben oder üblich, wobei der Name der Behörde und Unterschrift oder Name des zuständigen Behördenangehörigen aufzuführen sind. Bei einem gebundenen Verwaltungsakt (den die Behörde erlassen muss, wenn ein gesetzlicher Tatbestand erfüllt ist) müssen die rechtlichen Gründe mitgeteilt werden; handelt es sich um einen nicht gebundenen Verwaltungsakt, bei dem die Entscheidung im Ermessen der Behörde liegt, sind die maßgeblichen Gesichtspunkte hierfür ebenso mitzuteilen. Ein Verwaltungsakt kann auch mündlich (z. B. Anordnung eines Polizeibeamten) oder stillschweigend (z. B. Widmung eines Weges) ergehen. Wirksam wird der Verwaltungsakt mit Bekanntgabe an den betroffenen Empfänger.

Ein Verwaltungsakt ist rechtswidrig, wenn er gegen das geltende formelle oder materielle Recht verstößt. Liegt ein besonders schwerwiegender, offenkundiger Fehler vor, ist der Verwaltungsakt von Anfang an nichtig; ein anfechtbarer Verwaltungsakt bleibt bis zu seiner Aufhebung durch die Behörde oder das zuständige Gericht wirksam. Gegen einen Verwaltungsakt können vom Betroffenen verschiedene Rechtsbehelfe eingelegt werden. Dies geschieht entweder formlos mit Hilfe einer Gegenvorstellung (bei der erlassenden Behörde) bzw. einer Dienstaufsichtsbeschwerde (bei der übergeordneten Behörde) oder förmlich durch den Widerspruch oder die Beschwerde. Einem förmlichen Rechtsbehelf kann gegebenenfalls der Gang zum Verwaltungsgericht folgen.

Bloße Auskünfte sind keine Verwaltungsakte, weil diese keine unmittelbare Rechtswirkung haben. Behördeninterne Anweisungen sind ebenfalls keine Verwaltungsakte, da hierbei die Außenwirkung fehlt. Rechtsverordnungen und Satzungen sind Gesetze im materiellen Sinne, da sie keinen Einzelfall regeln, sondern allgemeine Anordnungen treffen. Daneben gibt es jedoch Verwaltungakte in Form von Allgemeinverfügungen, die sich an einen bestimmten Personenkreis wenden. In Österreich spricht man von einem individuellen Verwaltungsakt oder Bescheid, in der Schweiz von einem Verwaltungsakt oder einer Verfügung.

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