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Windows Live® Suchergebnisse Wormser KonkordatEnzyklopädieartikel
Wormser Konkordat, Kompromisslösung zwischen Kaiser Heinrich V. und Papst Kalixt II. (vertreten durch Legaten) zur Beilegung des Investiturstreites, verkündet am 23. September 1122 in Worms. Zwei Urkunden regelten die Rechte der weltlichen und der geistlichen Macht bei der Einsetzung von Bischöfen und Reichsäbten, präzisierten jedoch im Wesentlichen das alte Königsrecht der Investitur: Der Kaiser ließ die kanonische Wahl und Weihe der Bischöfe und Reichsäbte zu und verzichtete auf die Investitur in ihr geistliches Amt mit Ring und Stab. In Deutschland blieb dem Kaiser eine Mitwirkung noch insoweit, als er bei der Bischofswahl anwesend sein und, sofern keine Einigung zustande kam, die Entscheidung treffen konnte. Außerdem belehnte er durch Überreichung des Zepters und des Schwertes die geistlichen Fürsten mit den Regalien, also den weltlichen Hoheitsrechten, die nach dem Tod der geistlichen Fürsten wieder an das Reich zurückfielen. Das Wormser Konkordat entzog die von Kaiser Otto I. der weltlichen Macht unterworfene Reichskirche im geistlichen Bereich weitgehend dem Zugriff des Königs; im weltlichen Bereich stärkte es die Stellung der Fürsten insgesamt, da ihre Partei durch die Bischöfe als geistliche Reichsfürsten verstärkt wurde und so an Einfluss gewann. Mit der Revision des Wormser Konkordats durch die Goldene Bulle von Eger (1213) wurden die Rechte des Königs gegenüber der Kirche weiter beschnitten.
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