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Windows Live® Suchergebnisse RüstungsexportEnzyklopädieartikel
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Rüstungsexport, auch (internationaler) Waffenhandel, die grenzüberschreitende Lieferung militärisch nutzbarer Güter. Im engeren Sinne fallen darunter militärspezifische Produkte wie Waffen und Munition. In einem weiteren Sinn gilt auch die Ausfuhr von Hilfsgütern wie Uniformen und Transportfahrzeugen sowie sämtlicher für eine eigene Waffenproduktion notwendiger Produktionsanlagen, Vorprodukte (z. B. chemische Stoffe) und Fertigkeiten bzw. Informationen als Rüstungsexport. Neben kommerziellen Ausfuhren zählen auch die Abgabe von Waffen innerhalb eines Bündnissystems oder Schenkungen an Entwicklungsländer dazu. In einem umfassenden Sinn gehört auch der Handel mit Gütern und Dienstleistungen, die sowohl zivil als auch militärisch einsetzbar sind, zum Rüstungsexport. Die Rüstungsindustrie strebt mit dem Export ihrer Produkte neben einer Ausweitung von Umsatz und Gewinn auch einen stetigen Absatz an. Denn dieser ist besonders in Friedenszeiten sehr unregelmäßig, weil er von politischen Entscheidungen, dem Lebenszyklus einzelner Waffengattungen und haushaltspolitischen Entscheidungen abhängt. Umgekehrt haben zahlreiche Staaten – darunter oft Entwicklungs- und Schwellenländer, die nicht selbst Waffen herstellen – großes Interesse an der Einfuhr von Rüstungsgütern. Die größten Rüstungsexporteure sind mit einem Anteil von jeweils rund 30 Prozent Russland und die USA; Deutschland liegt auf dem dritten Rang vor Frankreich, den Niederlanden und Großbritannien.
Der Handel mit Rüstungsgütern unterliegt nationalen wie internationalen Kontrollen und Verboten, ist zugleich aber sehr umstritten und wird von zahlreichen Nichtregierungsorganisationen bekämpft. In der Kritik stehen vor allem: (1) der Handel mit bestimmten Waffengattungen, die in besonderem Maße die internationale Sicherheit gefährden (z. B. ABC-Waffen) oder die Menschenrechte verletzen (z. B. Landminen); (2) die Ausfuhr von Waffen in Krieg führende Länder und Bürgerkriegsregionen; (3) die Lieferung von Rüstungsgütern an Regierungen, die die Menschenrechte verletzen; (4) der Rüstungsexport in sehr arme Länder, die oft einen hohen Anteil ihrer Wirtschaftsleistung für militärische Zwecke ausgeben und dabei ihre nachhaltige Entwicklung gefährden. In Deutschland dürfen nach Art. 26 GG zur Kriegführung bestimmte Waffen „nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden”. Näher geregelt ist diese grundgesetzliche Bestimmung im Kriegswaffenkontrollgesetz für die Ausfuhr so genannter Kriegswaffen, u. a. Maschinengewehre, Mörser, Panzer und Kampfhubschrauber. Für alle übrigen Rüstungsgüter wie Ausrüstungsgüter, Software und Bestandteile von Kriegswaffen gelten die weniger strikten Vorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes, ergänzt und spezifiziert durch die Außenwirtschaftsverordnung (siehe Außenwirtschaftsrecht). In jedem Fall muss die Ausfuhr von Rüstungsgütern durch die Bundesregierung genehmigt werden; die Entscheidung kann im Bundessicherheitsrat erfolgen, wird jedoch meist von Bundesbehörden, vor allem dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, getroffen. Daneben beschränken internationale Abkommen den Rüstungsexport, etwa zu Raketentechnologie, Atomwaffen und Vorprodukten für chemische Waffen; auch für den Handel innerhalb der NATO und der Europäischen Union gibt es Richtlinien. Die Vereinten Nationen können außerdem Waffenembargos verhängen. Gegner des Rüstungsexports bemängeln, dass trotz nationaler und internationaler Exportbeschränkungen die Ausfuhr von Rüstungsgütern – auch in Krisengebiete – zu häufig genehmigt werde. Gegenüber dem erklärten Wunsch nach internationaler Sicherheit, Einhaltung der Menschenrechte und nachhaltiger Entwicklung fielen bündnispolitische Fragen und Wirtschaftsinteressen oft stärker ins Gewicht. Internationale Regelungen wie der 1998 verabschiedete europäische Verhaltenskodex für Waffenexporte enthielten außerdem zu wenig eindeutige Verbote, so dass den nationalen Regierungen im konkreten Fall großer Interpretationsspielraum bliebe. Das Problem, dass an einen „unbedenklichen” Staat – etwa einen Bündnispartner – gelieferte Rüstungsgüter später in Krisengebiete geliefert werden, ist in den 2000 von der Bundesregierung erlassenen Richtlinien („Politische Grundsätze für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern”) berücksichtigt. Ein Weiterexport von Kriegswaffen bedarf danach der Genehmigung der Bundesregierung.
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