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Beamte

Enzyklopädieartikel

Beamte, mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben beauftragte Amtsträger des öffentlichen Dienstes, die ihrem Dienstherrn (in der Bundesrepublik Deutschland der Bund, die Länder oder die Kommunen) durch ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis verpflichtet sind. Der Beamte bekennt sich in seinem Diensteid zu den Zielen und Grundsätzen der verfassungsmäßigen Ordnung, er ist zur Amtsverschwiegenheit und zu einem dem Beamtenstatus angemessenen Lebenswandel verpflichtet. Eine Nebenerwerbstätigkeit ist ihm in der Regel nicht erlaubt. Ein Streikrecht kommt Beamten grundsätzlich nicht zu.

Der mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben verbundenen besonderen Verpflichtung des Beamten gegenüber dem Staat entspricht eine besondere Fürsorgepflicht des Staates gegenüber seinen Beamten. Diese bezieht sich insbesondere auf die soziale Sicherung. Die wesentlichen beamtenrechtlichen Regelungen sind in Deutschland im Bundesbeamtengesetz in der Fassung vom 27. Februar 1985 geregelt. In Österreich gilt für die Bundesbeamten die Dienstpragmatik von 1915, das Beamtenrecht der Schweiz ist im Bundesgesetz vom 30. Juni 1927 niedergelegt.

Beamte können auf Widerruf, auf Probe oder auf (Lebens-)Zeit berufen werden. Bei den übertragenen Aufgaben muss es sich um solche handeln, die aus Gründen der Staatssicherheit und der besonderen Verantwortung des Staates für die öffentliche Ordnung nicht (oder zumindest nicht ausschließlich) in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis erledigt werden dürfen.

Haftungsrechtlich gelten nach § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB, siehe Privatrecht) sowie gemäß Artikel 34 des Grundgesetzes (GG) auch Angestellte und Arbeiter der öffentlichen Hand als Beamte, wenn ihnen eine der staatlichen Hoheit obliegende Tätigkeit übertragen worden ist. In Deutschland steht etwa ein Drittel aller im öffentlichen Dienst beschäftigten Arbeitnehmer in einem regulären Beamtenverhältnis.

Eine besondere Gruppe unter den Beamten stellen die politischen und die Wahlbeamten dar. Wahlbeamte sind solche Staatsbedienstete, deren Berufung einer vorhergehenden Wahl bedarf. Dies sind in Bayern etwa Landräte, Bürgermeister und berufsmäßige Stadträte. Wahlbeamte sind grundsätzlich Beamte auf Zeit.

Politische Beamte sind solche verbeamteten Staatsdiener, die nach § 31 des Beamtenrechtsrahmengesetzes ihren Dienst in Übereinstimmung mit den Zielen und Direktiven der Regierung zu erfüllen verpflichtet sind. Hierzu gehören u. a. die Staatssekretäre beim Bund und bei den Ländern, Ministerialdirektoren und die Bediensteten des Bundesnachrichtendienstes sowie des Bundesamtes für den Verfassungsschutz.

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