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Denkmalschutz

Enzyklopädieartikel
Artikelgliederung
1

Einleitung

Denkmalschutz, gesetzlich festgeschriebene Bemühungen um den Erhalt historischer Bauten, an deren Existenz ein kultur- oder kunsthistorisches, wissenschaftliches oder öffentliches Interesse besteht. In den letzten Jahren hat der Denkmalschutzgedanke eine beträchtliche Ausweitung erfahren, indem auch historische Industrieanlagen (als so genanntes Industriedenkmal) sowie ganze Straßenzüge, Stadtviertel oder Städte als schutzwürdig anerkannt wurden (Ensembleschutz). International wird er u. a. durch den 1965 von der UNESCO ins Leben gerufenen Council of Monuments and Sites (ICOMOS) gepflegt, der in ständiger Fortschreibung eine Liste des Weltkultur- und -naturerbes erstellt. Belange des Denkmalschutzes werden heute auch bei der Stadt- und Verkehrsplanung berücksichtigt. Dabei bewegen sich die amtlichen Denkmalschützer im Spannungsfeld zwischen der als notwendig anerkannten Bewahrung von Kulturgütern einerseits und modernen Erfordernissen (öffentliche, Privat- und Geschäftsinteressen) andererseits. Letztere machen häufig vertretbare Zugeständnisse erforderlich, nicht zuletzt um der Gefahr einer musealen Erstarrung zu entgehen.

2

Geschichte

Historisch betrachtet ist der Denkmalschutz ein Kind des späten 18. bzw. 19. Jahrhunderts. Zu dieser Zeit begannen in Frankreich, England und Deutschland die ersten Bemühungen um den Erhalt historischer Gebäude. So genannte Landeskonservatoren, darunter bedeutende Architekten wie Karl Friedrich von Schinkel oder Alexander Ferdinand von Quast nahmen sich beispielsweise in Preußen der bis dahin oft lieblos behandelten Bauten aus dem Mittelalter an. In dieser frühen Phase und bis ins 20. Jahrhundert hinein wurden bei den Restaurationsversuchen allerdings oft schwerwiegende Fehler und künstlerische Eigenmächtigkeiten begangen, die den Bauwerken eher Schaden zufügten. Große Schäden und Verluste an historischer Bausubstanz entstanden in der Folge durch die beiden Weltkriege und den hastigen Wiederaufbau in der Nachkriegszeit sowie zeitweilig herrschende Vorstellungen von der „autogerechten Stadt” und einen bisweilen brutalen Modernismus. Dem steht heute oftmals eine in Fachkreisen kritisierte „Puppenstubenmentalität” gegenüber, die auch verschwundene Denkmäler wie das von den damaligen Machthabern nach dem 2. Weltkrieg in die Luft gesprengte Berliner Schloss oder Teile der Frankfurter Altstadt um jeden Preis zu rekonstruieren versucht. Dabei beschränkt sich die Authentizität auf eine potemkinsche Fassadengestaltung, die jeden darüber hinausgehenden historischen Bezug vermissen lässt.

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Rechtliche Organisation

Der Denkmalschutz ist in Deutschland Ländersache und steht unter der Oberhoheit des jeweiligen Kultusministeriums. Er ist demnach durch eigene Landesgesetze geregelt. Zuständig sind die Landesämter für Denkmalschutz. Darüber hinaus ist in vielen Bundesgesetzen die Berücksichtigung der Belange des Denkmalschutzes vorgeschrieben, so vor allem in § 304 des Strafgesetzbuches (Beschädigung öffentlicher Denkmäler). Die Landesdenkmalschutzgesetze regeln Veränderungsverbote und Erhaltungsgebote und enthalten Vorschriften über das Denkmalschutzverfahren. So unterliegt der Eigentümer eines geschützten Denkmals bestimmten Einschränkungen: Er muss einen beabsichtigten Verkauf der Behörde melden, die alle unter das Gesetz fallenden Objekte in einer amtlichen Denkmalliste erfasst; ferner muss jede Veränderung (Umbau, Renovierung oder Abriss) von der Denkmalschutzbehörde genehmigt und in Absprache mit dieser durchgeführt werden. Verstöße gegen Vorschriften der Denkmalschutzgesetze können als Ordnungswidrigkeiten bestraft werden.

In Österreich ist der Denkmalschutz durch ein Bundesgesetz geregelt und wird vom Bundesdenkmalamt beaufsichtigt. In der Schweiz ist er laut Bundesverfassung im Wesentlichen Sache der Kantone.

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