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Windows Live® Suchergebnisse FusionEnzyklopädieartikel
Fusion (lateinisch fusio: das Schmelzen), in der Wirtschaft der Zusammenschluss von zwei oder mehreren selbständigen Unternehmen zu einer rechtlichen und wirtschaftlichen Einheitsgesellschaft. In der Physik wird der Begriff als Kurzform für Kernfusion verwendet. Nach dem Aktiengesetz dürfen nur Kapitalgesellschaften wie Aktiengesellschaften (AG, siehe Gesellschaftsformen), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) oder Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) zu einem Unternehmen fusionieren. Die Fusion kann entweder als Aufnahme oder als Neubildung erfolgen. Im ersten Fall wird das Vermögen der übertragenden Firma als Ganzes an eine andere Firma übergeben, die dem aufgenommenen Unternehmen dafür ihrerseits Aktien überlässt. Im zweiten Fall wird eine neue Gesellschaft (meistens eine AG) gegründet, auf die das gesamte Vermögen aller sich zusammenschließenden Unternehmen übergeht, und zwar ebenfalls gegen die Gewährung von Aktien. Ziele von Fusionen sind das Erreichen einer besseren Marktstellung, die Sanierung einer oder mehrerer der fusionierenden Unternehmen, finanzielle Rationalisierung, größere steuerliche Vorteile sowie die Erhöhung der eigenen Kreditwürdigkeit. Die Zulässigkeit derartiger Zusammenschlüsse prüfen im Hinblick auf eine mögliche Marktbeherrschung die nationalen Kartellämter (in Deutschland das Bundeskartellamt) sowie ähnliche Einrichtungen auf internationaler Ebene, wie z. B. die EU-Kommission im Bereich der Europäischen Union. Siehe auch Fusionskontrolle
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