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Gewinn-und-Verlust-Rechnung

Enzyklopädieartikel
Artikelgliederung
1

Einleitung

Gewinn-und-Verlust-Rechnung, eine Gegenüberstellung sämtlicher Aufwendungen und Erträge eines Unternehmens im Rahmen einer bestimmten Abrechnungsperiode. Sie dient der Erfolgsermittlung und ermöglicht Rückschlüsse auf die Erfolgsquellen, weshalb sie auch als Erfolgsrechnung bezeichnet wird. Ihre Form richtet sich nach dem Handelsgesetzbuch (HGB). Sie ist Pflichtbestandteil der Jahresabschlussbilanz von Kaufleuten (§ 242 III HGB).

2

Allgemeines

Die Gewinn- und Verlust-Rechnung ist klar und übersichtlich zu gliedern, da sie einen deutlichen Einblick in die Ertragslage des Unternehmens und die Quellen des Erfolgs gewähren soll. Eine Verrechnung der Aufwendungen und Erträge ist deshalb grundsätzlich unzulässig. Unter Aufwand versteht man den gesamten Verbrauch von Gütern und Dienstleistungen während des Abrechnungszeitraums, unter Ertrag den während dieser Periode erwirtschafteten Bruttowertzuwachs. Die Erfolgsrechnung ist wegen diesem Bezug auf den Wirtschaftszeitraum nicht mit der Einnahme-Ausgabe-Rechnung identisch. Wenn z. B. Löhne für Dezember erst im Januar bezahlt werden und man voraussetzt, dass der Abrechnungszeitraum das Kalenderjahr ist, so erfolgt die Ausgabe erst im neuen Jahr, während der Aufwand noch das alte Jahr betrifft.

Durch Rechnungsabgrenzungsposten und Rückstellungen sollen solche Aufwendungen und Erträge ausgeschlossen werden, die nicht in der betreffenden Abrechnungsperiode verursacht wurden.

3

Darstellungsform

Die traditionelle Darstellungsweise der Gewinn- und Verlust-Rechnung ist die Kontoform im Rahmen der doppelten Buchführung. Auf diesem Konto werden am Ende des Geschäftsjahres alle reinen Erfolgskonten sowie die Erfolgssalden der gemischten Konten verbucht, wobei die Aufwendungen auf der linken Seite und die Erträge auf der rechten Seite erscheinen. Der Gewinn oder Verlust wird als Saldo ermittelt und entweder im Kapitalkonto oder direkt im Schlussbilanzkonto verbucht. Auf diese Weise ist der Erfolg des Unternehmens gesondert in der Bilanz ausgewiesen.

Für Kapitalgesellschaften (siehe Gesellschaftsformen) ist seit 1965 im Handelsrecht (§ 275 I HGB) wegen der größeren Übersichtlichkeit die Staffelform vorgeschrieben. Durch die Möglichkeit der Bildung von Zwischensummen wird die Aussagekraft gegenüber der Kontoform beträchtlich erhöht. Die Unternehmen können zwischen dem Gesamtkostenverfahren und dem Umsatzkostenverfahren wählen, wobei die einmal gewählte Form prinzipiell beizubehalten ist. Im Rahmen der Bilanzkontinuität sollten auch Postenbezeichnung und Postenfolge beibehalten werden. Die Folge der Posten für beide Verfahren ist in § 275 HGB aufgelistet, jedoch nicht im Einzelnen zwingend. Sie dienen als Orientierungsmaßstab. Für kleine und mittelgroße Gesellschaften gibt es zudem Erleichterungen.

3.1

Gesamtkostenverfahren

Im Gesamtkostenverfahren werden sämtliche Kosten und Aufwendungen einander unsaldiert gegenübergestellt (Bruttoverfahren), als Saldo ergibt sich das Betriebsergebnis. Das Verfahren funktioniert wie folgt: Den Umsatzerlösen werden die Bestandsänderungen an fertigen oder halbfertigen Erzeugnissen sowie andere aktivierte Eigenleistungen hinzugerechnet (oder im Minderungsfalle abgezogen); außerdem kommen alle Erlösschmälerungen sowie die Herstellungskosten und Vertriebskosten in Abzug. Daraus ergibt sich das Betriebsergebnis, welches durch Abrechnung mit dem Finanzergebnis (Zinsen, Wertpapiererträge, etc.) das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit bildet. Saldiert mit dem außergewöhnlichen Ergebnis (nur einmal oder unregelmäßig auftretende Aufwendungen und Erträge) und den Steuern ergibt sich der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag.

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