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Windows Live® Suchergebnisse GewohnheitsrechtEnzyklopädieartikel
Gewohnheitsrecht, durch lang währende Praxis allmählich entstandenes Recht. Es steht damit neben dem vom Staat durch Gesetze bewusst geschaffenen Recht. Gewohnheitsrecht gilt als eigene Rechtsquelle; es ist gemäß § 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 18. August 1896 ausdrücklich anerkannt. Im Strafrecht ist eine gewohnheitsrechtliche Behandlung des Täters jedoch ausgeschlossen, wenn sie dem Täter zum Nachteil gereichen würde (Art. 103 Abs. 2 Grundgesetz). Gleichwohl sind die im allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches geregelten Grundsätze aus gewohnheitsrechtlichen Vorgaben entstanden. Besondere Bedeutung hat das Gewohnheitsrecht heute in den nur unvollständig kodifizierten Rechtsgebieten, wie beispielsweise dem Völkerrecht; im englischen und amerikanischen Recht jedoch auch im Privatrecht.
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