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Windows Live® Suchergebnisse Glaubens- und GewissensfreiheitEnzyklopädieartikel
Artikelgliederung
Glaubens- und Gewissensfreiheit, durch Art. 4 Grundgesetz (GG) geschützte, voneinander unabhängige Grundrechte.
Glaubensfreiheit bedeutet die Freiheit, einen Glauben oder eine Weltanschauung zu bilden, zu haben, zu äußern und entsprechend zu handeln. Genauso ist jedoch die Freiheit geschützt, keine religiöse Überzeugung zu haben; selbst areligiöse oder religionsfeindliche Anschauungen fallen unter dieses Grundrecht. Dies findet z. B. seinen Ausdruck darin, dass niemand gezwungen ist, einen Eid mit religiöser Beteuerungsformel zu leisten. Auch die jeweilige religiöse Vereinigung oder Weltanschauungsgemeinschaft selbst ist, losgelöst von ihren Mitgliedern, durch das Grundrecht geschützt. Da das Grundrecht der Glaubensfreiheit vorbehaltlos gewährleistet ist, können nur Grundrechte Dritter oder sonstige Werte von Verfassungsrang dieses Grundrecht einschränken.
Durch die Gewissensfreiheit wird jede ernstliche, an den Kategorien von „Gut” und „Böse” orientierte Entscheidung geschützt, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend erfährt, so dass er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensbisse entscheiden kann. Nicht zulässig sind deshalb etwa Disziplinarmaßnahmen gegen Postbeamte wegen deren Weigerung, Werbesendungen von den Republikanern oder von Scientology zuzustellen, oder Sanktionen für die Weigerung, im Rahmen des Studiums an Tierversuchen teilzunehmen.
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