Suche in Encarta
In Encarta suchen nach Glaubens- und Gewissensfreiheit

Windows Live® Suchergebnisse

  • Glaubens- und Gewissensfreiheit .:. Lexikon von Juraforum.de

    Glaubens- und Gewissensfreiheit - Rechtsbegriffe leicht erklaert ... Glaubens- und Gewissensfreiheit. Art. 4 GG. Die Glaubens- und Gewissensfreiheit wird in Art. 4 GG ...

  • Indices

    Glaubens- und Gewissensfreiheit (D)

  • Register

    ... Glaubens- und Gewissensfreiheit (D) ... 28.3.1849: Abschnitt VI, Artikel V. der "Grundrechte des deutschen Volkes ...

Alle Suchergebnisse anzeigen:
Windows Live® Suchergebnisse

Glaubens- und Gewissensfreiheit

Enzyklopädieartikel
Artikelgliederung
1

Einleitung

Glaubens- und Gewissensfreiheit, durch Art. 4 Grundgesetz (GG) geschützte, voneinander unabhängige Grundrechte.

2

Glaubensfreiheit

Glaubensfreiheit bedeutet die Freiheit, einen Glauben oder eine Weltanschauung zu bilden, zu haben, zu äußern und entsprechend zu handeln. Genauso ist jedoch die Freiheit geschützt, keine religiöse Überzeugung zu haben; selbst areligiöse oder religionsfeindliche Anschauungen fallen unter dieses Grundrecht. Dies findet z. B. seinen Ausdruck darin, dass niemand gezwungen ist, einen Eid mit religiöser Beteuerungsformel zu leisten.

Auch die jeweilige religiöse Vereinigung oder Weltanschauungsgemeinschaft selbst ist, losgelöst von ihren Mitgliedern, durch das Grundrecht geschützt.

Da das Grundrecht der Glaubensfreiheit vorbehaltlos gewährleistet ist, können nur Grundrechte Dritter oder sonstige Werte von Verfassungsrang dieses Grundrecht einschränken.

3

Gewissensfreiheit

Durch die Gewissensfreiheit wird jede ernstliche, an den Kategorien von „Gut” und „Böse” orientierte Entscheidung geschützt, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend erfährt, so dass er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensbisse entscheiden kann.

Nicht zulässig sind deshalb etwa Disziplinarmaßnahmen gegen Postbeamte wegen deren Weigerung, Werbesendungen von den Republikanern oder von Scientology zuzustellen, oder Sanktionen für die Weigerung, im Rahmen des Studiums an Tierversuchen teilzunehmen.

In diesem Artikel suchen
Druckerfreundliche Version der Seite
Versenden




© 2008 Microsoft