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Windows Live® Suchergebnisse InsolvenzEnzyklopädieartikel
Artikelgliederung
Einleitung; Schwächen des alten Rechts; Die Insolvenzordnung; Das Insolvenzverfahren; Privatinsolvenz
Insolvenz (von lateinisch solvere: [Schulden] abtragen, bezahlen), Zahlungsunfähigkeit, d. h. das auf Mangel an Zahlungsmitteln beruhende, nach außen erkennbare und voraussichtlich andauernde Unvermögen eines Schuldners, seine fälligen Geldschulden zu bezahlen. 1999 trat die Insolvenzordnung in Kraft. Bis dahin gab es bei Zahlungsunfähigkeit drei Verfahren: Konkurs, Vergleich und die in den neuen Bundesländern praktizierte Gesamtvollstreckung. Durch die neue Ordnung wurden Insolvenzverfahren auch für Privatpersonen ermöglicht (Privatinsolvenz, siehe unten). Der Begriff Insolvenz hat seitdem den Begriff Konkurs zunehmend verdrängt. Der Volksmund bevorzugt die Wörter Pleite oder Bankrott; im offiziellen Sprachgebrauch ist Bankrott allerdings die Bezeichnung für eine Insolvenz, die schuldhaft herbeigeführt wurde.
Die Insolvenzordnung soll vor allem die Eröffnung des Verfahrens erleichtern sowie seine Durchführung vereinfachen und, über einen Insolvenzplan, die Chancen einer Sanierung verbessern. Mit der Änderung der Rechtslage wurde der steigenden Zahl von Firmeninsolvenzen Rechnung getragen: 1960 beispielsweise kam es zu etwa 3 000 Insolvenzen, 1980 gab es 9 100, 1990 waren es 13 270 und 1995 bereits 21 000. Gleichzeitig sank der Anteil der Fälle, die in einem Vergleichsverfahren mündeten, von 11 Prozent (1960) auf unter 1 Prozent (1995). Der Anteil der „mangels Masse” abgelehnten Verfahren stieg von etwa 32 Prozent (1960) auf über 75 Prozent (1995), da offensichtlich in den meisten Unternehmen nicht genügend Substanz für ein Konkursverfahren vorhanden war. Die Zahl der Unternehmen, die Insolvenz anmeldeten, stieg jedoch auch nach der Gesetzesänderung weiter an: Für das Jahr 2004 vermeldete das Statistische Bundesamt 39 213 Insolvenzen. Der deutliche Anstieg ist darauf zurückzuführen, dass die Möglichkeit eines Insolvenzverfahrens häufiger genutzt wurde. Der Insolvenzplan mit der darin intendierten Chance der Sanierung ist allerdings immer noch ein Ausnahmefall geblieben. Dem alten Konkursrecht (Konkursordnung von 1877) lag eine wirtschaftliche Struktur zugrunde, in der Unternehmenszusammenbrüche aus einer Krisensituation resultierten und die betroffenen Firmen trotzdem genügend Substanz hatten, um in einem geregelten Verfahren abgewickelt zu werden. Auch das Vergleichsverfahren von 1935 setzte mit einer Mindestquote von 35 Prozent eine gesicherte Grundlage des Unternehmens voraus: Ein Vergleich war nur dann zulässig, wenn das Unternehmen seine Gläubiger mindestens zu 35 Prozent bar zufrieden stellen konnte. Spätestens seit den siebziger Jahren des 20. Jahrhunderts war jedoch der Trend erkennbar, dass die Wirtschaftssubjekte ihre Tätigkeiten verstärkt über Kredite finanzierten. Das Problem dieses komplexen Systems der Verschuldung bestand darin, dass der Ausfall eines einzelnen Gliedes eine Kettenreaktion auslösen konnte; im Fall der Insolvenz war immer seltener genügend Substanz für ein Vergleichs- oder Konkursverfahren vorhanden. Die Insolvenzrechtsreform versuchte, dieser Tatsache Rechnung zu tragen und zu verhindern, dass unbefriedigte Gläubiger, die selbst in einem Netz aus Krediten hängen, mit in den Strudel gerissen werden. Eine neue Verfahrensform ändert freilich nichts an der schuldenfinanzierten Basis.
Die Insolvenzordnung enthält folgende, gegenüber der Zeit vor 1999 mehr oder weniger neue Regelungen:
Als Kernstück der neuen Insolvenzordnung gilt der Insolvenzplan. Er tritt an die Stelle des Vergleichsverfahrens und soll im Gegensatz zu diesem statt auf die Zerschlagung des Unternehmens auf Sanierung abzielen und überlebensfähige Teile des Unternehmens retten. Es besteht ein Obstruktionsverbot, das die willkürliche Ablehnung durch einzelne Gläubiger verhindert, wenn die Mehrheit der Gläubiger einem Sanierungsprogramm zugestimmt hat. Das deutsche Insolvenzverfahren ähnelt in weiten Teilen den gesetzlichen Regelungen in Österreich und in der Schweiz. In Österreich wurde die alte Konkursordnung von 1914 im Jahr 1994 durch ein Insolvenzänderungsgesetz reformiert. Auch das Schweizer Schuldenbeitreibungs- und Konkursgesetz von 1889 wurde ebenfalls 1994 angepasst.
Die formelle Voraussetzung für ein Insolvenzverfahren ist der Insolvenzantrag. Gründe für die Beantragung eines Insolvenzverfahrens sind die Zahlungsunfähigkeit, die drohende Zahlungsunfähigkeit und – bei Kapitalgesellschaften – die Überschuldung (das Vermögen ist geringer als die Verbindlichkeiten). Der Insolvenzantrag kann vom Schuldner oder von jedem Gläubiger (außer bei drohender Zahlungsunfähigkeit) gestellt werden; bei ausstehenden Lohn- und Gehaltszahlungen zählen auch Mitarbeiter zu den Gläubigern. Unabhängig davon können sie für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis bei der Bundesagentur für Arbeit Insolvenzgeld beantragen. Das Insolvenzgericht prüft die Zulässigkeit des Insolvenzantrags, das Vorliegen des Insolvenzgrundes sowie das Vorhandensein einer den Kosten des Verfahrens entsprechenden Insolvenzmasse. Ist einer dieser Punkte nicht erfüllt, wird der Insolvenzantrag abgewiesen. Ansonsten wird das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestimmt. Mit Eröffnung des Verfahrens verfügt der Insolvenzverwalter über das Unternehmensvermögen. Seine Aufgabe ist es, sich bis zu einem vom Gericht festgesetzten Berichtstermin einen Überblick über den Zustand des Unternehmens zu verschaffen und einzuschätzen, ob eine Fortführung des Unternehmens aus wirtschaftlichen Gründen sinnvoll erscheint. Die endgültige Entscheidung über diese Frage trifft die Gläubigerversammlung, die sich aus den Gläubigern des Unternehmens zusammensetzt. Die Gläubigerversammlung entscheidet mit der Mehrheit der Forderungsbeträge. Beschließt die Versammlung eine Fortführung, so erstellt der Insolvenzverwalter einen Sanierungsplan. Dieser hat zum Ziel, das Unternehmen wieder in den Bereich positiver Erträge zu führen, aus denen die Forderungen der Gläubiger erfüllt werden können. Wird das Unternehmen liquidiert, müssen alle Gläubiger ihre Forderungen bis zu einem Prüfungstermin geltend machen. Alle vom Insolvenzverwalter und der Gläubigerversammlung für gültig befundenen Forderungen sind berechtigt, aus der Insolvenzmasse bezahlt zu werden. Die Begleichung darf aber nur in Bargeld erfolgen, es muss also zunächst das vorhandene Vermögen verwertet werden. Dazu werden aus dem Bruttovermögen des Unternehmens in einem ersten Schritt diejenigen Gegenstände ausgesondert, die sich im Eigentum Dritter befinden (z. B. geleaste Maschinen). Aus der verbleibenden so genannten Insolvenzmasse werden weitere Beträge abgezogen: der Erlös von Gegenständen, für die einzelne Gläubiger Sicherungsrechte besitzen (Absonderung); der Ausfall von Forderungen, gegen die Gläubiger eigene Forderungen geltend machen (Aufrechnung); die Kosten des Insolvenzverfahrens (z. B. Insolvenzverwalter, Gerichtskosten) und sonstige Masseverbindlichkeiten, speziell durch Geschäfte während des Insolvenzverfahrens entstandene. Die verbleibende so genannte Teilungsmasse wird auf die noch offenen Forderungen der Insolvenzgläubiger verteilt. Nach der Verteilung wird das Insolvenzverfahren durch einen Aufhebungsbeschluss beendet. Ist das insolvente Unternehmen eine Personen- oder Kapitalgesellschaft bzw. Genossenschaft, wird es gelöscht. Natürliche Personen können nun wieder mit noch nicht erfüllten Ansprüchen der Gläubiger konfrontiert sein; ihnen bleibt jedoch die Möglichkeit der Restschuldbefreiung.
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