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Windows Live® Suchergebnisse KaufEnzyklopädieartikel
Kauf, wechselseitiges Rechtsgeschäft, das den Verkäufer dazu verpflichtet, dem Käufer eine Sache oder ein Recht zu übergeben und das Eigentum daran zu verschaffen, während der Käufer die Verpflichtung eingeht, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen. Der Gegenstand eines Kaufes kann in beweglichen Sachen, Immobilien, Rechten und sonstigen Wirtschaftswerten bestehen. Der Kaufvertrag ist formfrei; nur bei Grundstücksveräußerungen muss er in schriftlicher Form abgeschlossen werden. Der Verkäufer steht dafür ein, dass der Vertragsgegenstand frei von Rechten anderer Personen ist; bei Sachmängeln kann der Käufer Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer geltend machen. Wird ein Kaufvertrag unter der Bedingung abgeschlossen, dass der Käufer den Gegenstand billigt, so ist von einem Kauf auf Probe die Rede. Ein Handelskauf besteht, wenn in das Geschäft mindestens ein Kaufmann einbezogen ist und der Kauf bewegliche Sachen betrifft. Siehe auch Tausch
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