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  • dejure.org / Börsengesetz

    Bundesrepublik Deutschland Börsengesetz Artikel 2 des Gesetzes vom 16.07.2007 (BGBl. I S. 1330), in Kraft getreten am 01.11.2007 geändert durch Gesetz vom 21.12.2007 (BGBl.

  • Börsengesetz (BörsG)

    Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de

  • BaFin - HTTP Status 404

    Unternehmen. Aufsicht über Banken, Versicherer, Finanz- und Anlagegesellschaften sowie Fonds

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Börsengesetz

Enzyklopädieartikel

Börsengesetz, Gesetz, das die Rechtsverhältnisse der Börsen in der Bundesrepublik Deutschland regelt – insbesondere die Errichtung, Überwachung und die Kursermittlung.

Die Errichtung einer Börse ist durch die oberste Wirtschaftsbehörde des jeweiligen Bundeslandes genehmigungspflichtig. Ein Staatskommissar (Börsenkommissar) überwacht u. a. den Geschäftsverkehr. Andere Aufgaben obliegen dem Börsenvorstand, z. B. die Überwachung der Ordnung sowie die Zulassung zur Börse. Auf die Zulassung durch den Börsenvorstand besteht nunmehr ein Rechtsanspruch. Eigene Zulassungsstellen überwachen die Einhaltung der Vorschriften über Prospekte, wobei die Emittenten für unrichtige Angaben haften. Börsentermingeschäfte werden teilweise verboten, teilweise zugelassen. Des Weiteren bestimmen die Zulassungsstellen, welche Wertpapiere zum Handel an der jeweiligen Börse zugelassen werden.

Strafvorschriften und Bußgeldvorschriften u. a. für Kursbetrug und Prospektbetrug vervollständigen die Regelungen des Börsengesetzes.

Zusätzlich dazu regeln die Börsenzulassungsverordnung die Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel sowie die jeweiligen Börsenordnungen der Länder die genauere Organisation der Börse.

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