| Leibeigene waren zumeist Bauern, die in einem durch Unfreiheit geprägten persönlichen Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Leibherrn standen. Die Leibeigenen waren gegenüber ihrem Herrn zu Dienstleistungen bzw. Abgaben verpflichtet, genossen aber auch den Schutz ihres Herrn; und sie waren zumindest eingeschränkt rechts- und eigentumsfähig. |