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Anklage des Internationalen Militärgerichtshofes

Am 18. Oktober 1945, gut zwei Monate nach dem Beschluss der Alliierten, einen Internationalen Militärgerichtshof zur Verfolgung und Bestrafung der Hauptkriegsverbrecher zu errichten, erhob der Internationale Militärgerichtshof Anklage gegen jene 24 namentlich genannten Personen, die die Alliierten als Hauptkriegsverbrecher identifiziert hatten. Außerdem erging Anklage gegen mehrere Gruppen und Organisationen wie die Reichsregierung, die gesamte SS, die Gestapo und das Oberkommando der Wehrmacht.

Anklage des Internationalen Militärgerichtshofes

Die Vereinigten Staaten von Amerika, die Französische Republik, das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nord-Irland und die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

gegen
Hermann Wilhelm Göring, Rudolf Hess, Joachim von Ribbentrop, Robert Ley, Wilhelm Keitel, Ernst Kaltenbrunner, Alfred Rosenberg, Hans Frank, Wilhelm Frick, Julius Streicher, Walter Funk, Hjalmar Schacht, Gustav Krupp von Bohlen und Halbach, Karl Dönitz, Erich Raeder, Baldur von Schirach, Fritz Sauckel, Alfred Jodl, Martin Bormann, Franz von Papen, Artur Seyss-Inquart, Albert Speer, Constantin von Neurath und Hans Fritzsche, als Einzelpersonen sowie als Mitglieder irgendwelcher der folgenden Gruppen oder Organisationen, denen sie etwa angehören, nämlich: Die Reichsregierung, Das Korps der Politischen Leiter der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei, Die Schutzstaffeln der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (allgemein als die „SS” bekannt) und einschließlich des Sicherheitsdienstes (allgemein als der „SD” bekannt), der Geheimen Staatspolizei (allgemein als „Gestapo” bekannt), der Sturmabteilungen der NSDAP (allgemein als die „SA” bekannt) und des Generalstabes und des Oberkommandos der deutschen Wehrmacht, und zwar alle laut näheren Angaben in Anhang B.

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Die Angeklagten.

Allen Mitgliedern der folgenden Gruppen und Organisationen wird hiermit bekanntgegeben:

1. Die Reichsregierung, die sich aus Personen zusammensetzte, die

  • a) Mitglieder des ordentlichen Kabinetts nach dem 30. Januar 1933 waren. Die Bezeichnung „ordentliches Kabinett”, wie hier gebraucht, umschließt die Reichsminister, d. h. die Abteilungsvorstände der Zentralregierung, Reichsminister ohne Portefeuille, Staatsminister als stellvertretende Reichsminister, und andere Beamte, die zur Teilnahme an Kabinettssitzungen berechtigt sind.
  • b) Mitglieder des Ministerrates für die Reichsverteidigung waren.
  • c) Mitglieder des Geheimen Kabinettsrates waren.

2. Das Korps der Politischen Leiter der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei, welches sich aus Personen zusammensetzte, die zu irgendeinem Zeitpunkte im Sinne der üblichen nazistischen Terminologie politischer Leiter irgendwelchen Ranges oder Grades waren.

3. Die Schutzstaffeln der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (allgemein als die „SS” bekannt), die sich aus dem gesamten Korps der SS und allen Stellen, Abteilungen, Dienststellen, Vertretungen, Zweigstellen, Verbänden, Organisationen und Gruppen zusammensetzten, aus denen es zu irgendeinem Zeitpunkt bestand, oder die zu irgendeinem Zeitpunkte in ihr verkörpert waren, einschließlich der Allgemeinen SS, der Waffen-SS, der SS-Totenkopf-Verbände, der SS Polizeiregimenter und des Sicherheitsdienstes des Reichsführers SS (allgemein als „SD” bekannt) aber nicht nur auf diese beschränkt.

4. Die Geheime Staatspolizei (allgemein als die „Gestapo” bekannt), die sich aus den Hauptquartieren, Abteilungen, Büros, Zweigstellen und allen Mannschaften und allem Personal der Geheimen Staatspolizei von Preußen und aus gleichen geheimen und politischen Polizeikräften des Reiches und seiner einzelnen Teile zusammensetzte.

5. Die Sturmabteilungen der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (allgemein als die „SA” bekannt).

6. Der Generalstab und das Oberkommando der deutschen Wehrmacht, die sich aus jenen Personen zusammensetzten, die zwischen Februar 1938 und Mai 1945 die obersten Befehlshaber der Wehrmacht, des Heeres, der Kriegsmarine und der Luftwaffe waren. Die Personen, aus denen diese Gruppe bestand, sind diejenigen Personen, die folgende Befehle innehatten: Oberbefehlshaber der Kriegsmarine, Chef (früher Chef des Stabes) der Seekriegsleitung, Oberbefehlshaber des Heeres, Chef des Generalstabes der Luftwaffe, Oberbefehlshaber der Luftwaffe, Chef des Oberkommandos der Wehrmacht, Chef des Führungsstabes des Oberkommandos der Wehrmacht, Oberbefehlshaber im Felde mit dem Rang eines Oberbefehlshabers der Wehrmacht, der Kriegsmarine, des Heeres, der Luftwaffe. Daß solche Gruppen und Organisationen von den Hauptanklägern für die Verfolgung von Hauptkriegsverbrechern angeklagt werden, verbrecherische Organisationen zu sein, und daß dieser Gerichtshof von den Hauptanklägern beauftragt worden ist, die genannten Gruppen und Organisationen als verbrecherische zu erklären.

Daß, falls irgendwelche solcher Gruppen und Organisationen vor diesem Gerichtshof als verbrecherisch im Charakter befunden werden sollten, die Mitglieder auf Grund ihrer Zugehörigkeit gemäß den Bestimmungen des Charakters dieses Gerichtshofs gerichtlicher Verfolgung und Bestrafung unterliegen, und bei jedwedem Gerichtsverfahren der verbrecherische Charakter der Gruppe oder Organisation als erwiesen angesehen und nicht in Frage gestellt werden soll.

Daß die Frage des verbrecherischen Charakters dieser Gruppen und Organisationen im Gerichtsverfahren, das am 20. Tage des Novembers 1945 im Justizpalast zu Nürnberg in Deutschland beginnt, untersucht werden wird.

Daß jede Person, die sich als Mitglied irgendeiner der genannten Gruppen oder Organisationen bekennt, berechtigt ist, den Gerichtshof um Erlaubnis zu ersuchen, von dem Gerichtshof in bezug auf die Frage des verbrecherischen Charakters der betreffenden Gruppe oder Organisation gehört zu werden.

Derartige Gesuche müssen unverzüglich schriftlich eingereicht und an den Generalsekretär des Internationalen Militärgerichtshofes in Nürnberg, Deutschland, gerichtet werden.

Daß im Falle von Mitgliedern irgendwelcher der genannten Gruppen oder Organisationen, die

  • i) sich in der Haft der verfolgenden Mächte befinden sollten, solche Gesuche dem befehlshabenden Offizier des Ortes, wo die genannten Mitglieder sich in Haft befinden, übergeben werden sollen;
  • ii) sich nicht in Haft befinden sollten, solche Gesuche der nächsten Militärstelle übergeben werden sollen.

Daß der Gerichtshof ermächtigt ist, jedem derartigen Gesuch stattzugeben oder es abzuweisen. Falls dem Gesuch stattgegeben wird, wird der Gerichtshof anordnen, in welcher Weise der Gesuchsteller vertreten und gehört werden soll.

Daß diese Bekanntmachung unter keinen Umständen so ausgelegt werden darf, daß sie einem derartigen Gesuchsteller Straflosigkeit irgendwelcher Art verleiht.

Jürgen Weber (Hg.): Auf dem Wege zur Republik 1945-1947. München 1981, S. 65f.

Erscheint in:

Zweiter Weltkrieg; Kriegsverbrecherprozesse; Nürnberger Prozesse

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