|
Der hier zitierte Paragraph 1 des Fleischhygienegesetzes (FlHG) der Bundesrepublik Deutschland regelt die Untersuchung von Schlachttieren und erlegtem Haarwild.
 |
(1) Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, andere Paarhufer, Pferde, andere Einhufer, Kaninchen, die als Haustiere gehalten werden, unterliegen, wenn ihr Fleisch zum Genuss für Menschen bestimmt ist, vor und nach der Schlachtung einer amtlichen Untersuchung (Schlachttier- und Fleischuntersuchung); dies gilt entsprechend für Haarwild, das auf andere Weise als durch Erlegen getötet wird. Erlegtes Haarwild unterliegt unbeschadet des Satzes 3 bei gleicher Zweckbestimmung nur der Fleischuntersuchung. Die Schlachttier- und Fleischuntersuchung kann bei Hauskaninchen, die Fleischuntersuchung bei erlegtem Haarwild unterbleiben, wenn keine Merkmale festgestellt werden, die das Fleisch als bedenklich zum Genuss für Menschen erscheinen lassen, und
- 1. das Fleisch zum eigenen Verbrauch verwendet oder unmittelbar an einzelne natürliche Personen zum eigenen Verbrauch abgegeben wird oder
- 2. das erlegte Haarwild unmittelbar nach dem Erlegen in geringen Mengen an nahegelegene be- oder verarbeitende Betriebe zur Abgabe an Verbraucher zum Verzehr an Ort und Stelle oder zur Verwendung im eigenen Haushalt geliefert wird.
 |
|
Auch bei Encarta |
|
 |
|
|
|
|
Fleisch von Hunden, Katzen, anderen hundeartigen und katzenartigen Tieren (Caniden und Feliden) sowie von Affen darf zum Genuss für Menschen nicht gewonnen werden.
(2) Bei Notschlachtungen darf die Schlachttieruntersuchung unterbleiben.
(3) Schweine, deren Fleisch zum Genuss für Menschen verwendet werden soll, sind nach der Schlachtung amtlich auch auf Trichinen zu untersuchen. Ferner unterliegen der Untersuchung auf Trichinen nach der Tötung Wildschweine, Bären, Füchse, Sumpfbiber, Dachse und andere Fleisch fressende Tiere, die Träger von Trichinen sein können, wenn das Fleisch zum Genuss für Menschen verwendet werden soll. Die Untersuchung auf Trichinen ist nicht erforderlich bei Hausschweinen, Einhufern und Sumpfbibern, wenn das Fleisch einer zugelassenen Kältebehandlung unter Aufsicht der zuständigen Behörde unterzogen worden ist.
BGBl. 2003 I S. 1242.
Erscheint in:
Trichinose; Viehhaltung
|