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Auszug aus der Verfassung der Freien Hansestadt Bremen

Der nachfolgende Auszug aus der Verfassung der Freien Hansestadt Bremen umfasst die ersten 15 Artikel (aus dem ersten Hauptteil). Der zweite Hauptteil beschäftigt sich mit der Ordnung des sozialen Lebens, der dritte Teil mit dem Aufbau und den Aufgaben des Staates.

Auszug aus der Verfassung der Freien Hansestadt Bremen

Erster Hauptteil

Grundrechte und Grundpflichten

Artikel 1

Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung sind an die Gebote der Sittlichkeit und Menschlichkeit gebunden.

Artikel 2

Auch bei Encarta

Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben das Recht auf gleiche wirtschaftliche und kulturelle Entwicklungsmöglichkeiten.

Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner sozialen Stellung, seiner religiösen und politischen Anschauungen bevorzugt oder benachteiligt werden.

Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Menschen mit Behinderungen stehen unter dem besonderen Schutz des Staates. Der Staat fördert ihre gleichwertige Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

Frauen und Männer sind gleichberechtigt. Das Land, die Stadtgemeinden und die anderen Träger der öffentlichen Verwaltung sind verpflichtet, für die gleichberechtigte Teilhabe der Geschlechter in Staat und Gesellschaft durch wirksame Maßnahmen zu sorgen. Es ist darauf hinzuwirken, daß Frauen und Männer in Gremien des öffentlichen Rechts zu gleichen Teilen vertreten sind.

Artikel 3

Alle Menschen sind frei. Ihre Handlungen dürfen nicht die Rechte anderer verletzen oder gegen das Gemeinwohl verstoßen.

Die Freiheit kann nur durch Gesetz eingeschränkt werden, wenn die öffentliche Sicherheit, Sittlichkeit, Gesundheit oder Wohlfahrt es erfordert.

Niemand darf zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gezwungen werden, wenn nicht ein Gesetz oder eine auf Gesetz beruhende Bestimmung dies verlangt oder zuläßt.

Artikel 4

Glaube, Gewissen und Überzeugung sind frei. Die ungehinderte Ausübung der Religion wird gewährleistet.

Artikel 5

Die Würde der menschlichen Persönlichkeit wird anerkannt und vom Staate geachtet.

Die Unverletzlichkeit der Person wird gewährleistet.

Niemand darf verfolgt, festgenommen oder in Haft gehalten werden außer in den Fällen, die das Gesetz bestimmt, und nur in den von ihm vorgeschriebenen Formen.

Jeder Festgenommene ist unverzüglich, spätestens am nächsten Tage, seinem Richter zuzuführen, der ihn zu vernehmen und über seine Freilassung oder Verhaftung zu entscheiden hat. Solange der Beschuldigte sich in Untersuchungshaft befindet, ist jederzeit von Amts wegen darauf zu achten, ob die Fortdauer der Haft zulässig und notwendig ist. Das Gericht muß in Zwischenräumen von zwei Monaten von Amts wegen nachprüfen, ob die Fortdauer der Haft gerechtfertigt ist. Der Grund der Verhaftung ist dem Beschuldigten sofort, auf sein Verlangen auch seinen nächsten Angehörigen von Amts wegen mitzuteilen.

Jede Härte und jeder Zwang, der zur Ergreifung einer Person oder zur Aufrechterhaltung der Haft nicht notwendig ist, ist verboten. Ebenso ist jeder körperliche oder geistige Zwang während des Verhörs unzulässig.

Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen.

Wer Maßnahmen anordnet oder ausführt, die die Bestimmungen dieses Artikels verletzen, ist persönlich dafür verantwortlich.

Artikel 6

Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

Ausnahmegerichte und Sonderstrafgerichte sind unzulässig.

Ein Beschuldigter gilt so lange als nichtschuldig, als er nicht von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden ist.

Artikel 7

Eine Handlung kann nur dann mit Strafe belegt werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde. Gilt zur Zeit der gerichtlichen Entscheidung ein milderes Gesetz als zur Zeit der Tat, so ist das mildere Gesetz anzuwenden.

Niemand darf wegen derselben Tat mehr als einmal gerichtlich bestraft werden.

Eine strafrechtliche Sippenhaftung ist unzulässig.

Artikel 8

Jeder hat die sittliche Pflicht zu arbeiten und ein Recht auf Arbeit.

Jeder hat das Recht, seinen Beruf frei zu wählen.

Artikel 9

Jeder hat die Pflicht der Treue gegen Volk und Verfassung. Er hat die Pflicht, am öffentlichen Leben Anteil zu nehmen und seine Kräfte zum Wohle der Allgemeinheit einzusetzen. Er ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, Ehrenämter anzunehmen.

Artikel 10

Bei Unglücksfällen, Notständen und Naturkatastrophen besteht eine allgemeine Verpflichtung zu gegenseitiger Hilfeleistung.

Artikel 11

Die Kunst, die Wissenschaft und ihre Lehre sind frei.

Der Staat gewährt ihnen Schutz und nimmt an ihrer Pflege teil.

Der Staat schützt und fördert das kulturelle Leben.

Artikel 11 a

Staat, Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts tragen Verantwortung für die natürlichen Lebensgrundlagen. Daher gehört es auch zu ihren vorrangigen Aufgaben, Boden, Wasser und Luft zu schützen, mit Naturgütern und Energie sparsam umzugehen sowie die heimischen Tier- und Pflanzenarten und ihre natürliche Umgebung zu schonen und zu erhalten.

Schäden im Naturhaushalt sind zu beheben oder auszugleichen.

Artikel 11 b

Tiere werden als Lebewesen und Mitgeschöpfe geachtet. Sie werden vor nicht artgemäßer Haltung und vermeidbarem Leiden geschützt.

Artikel 12

Der Mensch steht höher als Technik und Maschine.

Zum Schutz der menschlichen Persönlichkeit und des menschlichen Zusammenlebens kann durch Gesetz die Benutzung wissenschaftlicher Erfindungen und technischer Einrichtungen unter staatliche Aufsicht und Lenkung gestellt sowie beschränkt und untersagt werden.

Jeder hat das Recht auf Schutz seiner personenbezogenen Daten. Einschränkungen dieses Rechts sind nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit oder eines Dritten durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zulässig.

Jeder hat nach Maßgabe der Gesetze ein Recht auf Auskunft darüber, welche Informationen über ihn in Akten und Dateien gespeichert sind, und auf Einsicht in ihn betreffende Akten und Dateien.

Der Schutz der personenbezogenen Daten ist auch bei Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs zu gewährleisten, soweit diese Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.

Artikel 13

Eigentum verpflichtet gegenüber der Gemeinschaft. Sein Gebrauch darf dem Gemeinwohl nicht zuwiderlaufen. Unter diesen Voraussetzungen werden Eigentum und Erbrecht gewährleistet.

Eigentum darf nur zu Zwecken des Gemeinwohls, auf gesetzlicher Grundlage und, vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels 44, nur gegen angemessene Entschädigung entzogen werden.

Artikel 14

Jeder Bewohner der Freien Hansestadt Bremen hat Anspruch auf eine angemessene Wohnung. Es ist Aufgabe des Staates und der Gemeinden, die Verwirklichung dieses Anspruches zu fördern.

Die Wohnung ist unverletzlich. Zur Bekämpfung von Seuchengefahr und zum Schutz gefährdeter Jugendlicher können die Verwaltungsbehörden durch Gesetz zu Eingriffen und zu Einschränkungen ermächtigt werden.

Durchsuchungen sind nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen und Formen zulässig. Die Anordnung von Durchsuchungen steht dem Richter und nur bei Gefahr im Verzuge oder bei Verfolgung auf frischer Tat auch der Staatsanwaltschaft oder ihren Hilfsbeamten zu; eine von der Staatsanwaltschaft oder ihren Hilfsbeamten angeordnete Durchsuchung bedarf jedoch der nachträglichen Genehmigung des Richters.

Artikel 15

Jeder hat das Recht, im Rahmen der verfassungsmäßigen Grundrechte seine Meinung frei und öffentlich durch Wort, Schrift, Druck, Bild oder in sonstiger Weise zu äußern. Diese Freiheit darf auch durch ein Dienstverhältnis nicht beschränkt werden. Niemandem darf ein Nachteil widerfahren, wenn er von diesem Recht Gebrauch macht.

Eine Zensur ist unstatthaft.

Wer gesetzliche Bestimmungen zum Schutze der Jugend verletzt, kann sich nicht auf das Recht der freien Meinungsäußerung berufen.

Das Postgeheimnis ist unverletzlich. Eine Ausnahme ist nur in einem Strafverfahren, in den vom Gesetz vorgeschriebenen Fällen und Formen und aufgrund einer richterlichen Anordnung zulässig. Bei Gefahr im Verzuge können auch die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten eine Beschlagnahme von Postsachen anordnen.

Das Recht, sich über die Meinung anderer zu unterrichten, insbesondere durch den Bezug von Druckerzeugnissen und durch den Rundfunk, darf nicht eingeschränkt werden.

BremGesBl. 1998, S. 83

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Bremen

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