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Auszug aus der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg

Der nachfolgende Auszug aus der Verfassung der Hansestadt Hamburg umfasst die ersten 15 Artikel (aus den ersten beiden Abschnitten). Weitere Abschnitte der Landesverfassung beschäftigen sich mit dem Senat, mit Gesetzgebung und Verwaltung sowie mit Rechtsprechung und Finanzwesen.

Auszug aus der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg

I. Die staatlichen Grundlagen

Artikel 1

Die Freie und Hansestadt Hamburg ist ein Land der Bundesrepublik Deutschland.

Artikel 2

Auch bei Encarta

(1) Das Hoheitsgebiet der Freien und Hansestadt Hamburg umfaßt das bisherige durch Herkommen und Gesetz festgelegte Gebiet. Gebietsveränderungen bedürfen eines die Verfassung ändernden Gesetzes.

(2) Durch Staatsvertrag können Einrichtungen, insbesondere Behörden, geschaffen werden, die der Freien und Hansestadt Hamburg und anderen Ländern gemeinsam sind. Ebenso kann die Freie und Hansestadt Hamburg sich an solchen Einrichtungen beteiligen.

Artikel 3

(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg ist ein demokratischer und sozialer Rechtsstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird nach Maßgabe der Verfassung und der Gesetze ausgeübt. Sie hat auch die Aufgabe, die rechtliche und tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern. Insbesondere wirkt sie darauf hin, daß Frauen und Männer in kollegialen öffentlich-rechtlichen Beschluß- und Beratungsorganen gleichberechtigt vertreten sind.

Artikel 4

(1) In der Freien und Hansestadt Hamburg werden staatliche und gemeindliche Tätigkeit nicht getrennt.

(2) Durch Gesetz können für Teilgebiete Verwaltungseinheiten gebildet werden, denen die selbständige Erledigung übertragener Aufgaben obliegt.

Artikel 5

(1) Die Landesfarben sind weiß-rot.

(2) Das Landeswappen zeigt auf rotem Schild die weiße dreitürmige Burg mit geschlossenem Tor.

(3) Die Landesflagge trägt die weiße Burg des Landeswappens auf rotem Grund.

(4) Das Gesetz bestimmt das Nähere über die Flagge und das Wappen.

II. Die Bürgerschaft

Artikel 6

(1) Die Bürgerschaft ist das Landesparlament.

(2) Die Bürgerschaft besteht aus mindestens 120 Abgeordneten, die in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt werden.

(3) Der Wahltag muß ein Sonntag oder öffentlicher Feiertag sein.

(4) Das Gesetz bestimmt das Nähere über die Zahl der Abgeordneten, das Wahlrecht, die Wählbarkeit und die Durchführung der Wahl.

(5) Niemand ist verpflichtet, die Wahl anzunehmen. Die Gewählten können jederzeit aus der Bürgerschaft ausscheiden.

Artikel 7

(1) Die Abgeordneten sind Vertreterinnen und Vertreter des ganzen Volkes. Sie sind nur ihrem Gewissen unterworfen und an Aufträge nicht gebunden.

(2) Abgeordnete können durch Beschluß der Bürgerschaft ausgeschlossen werden, wenn sie

1. ihr Amt mißbrauchen, um sich oder anderen persönliche Vorteile zu verschaffen, oder
2. ihre Pflichten als Abgeordneter aus eigennützigen Gründen gröblich vernachlässigen oder
3. der Pflicht zur Verschwiegenheit gröblich zuwiderhandeln.
Der Beschluß bedarf der Zustimmung einer Mehrheit von drei Vierteln der gesetzlichen Mitgliederzahl.

(3) Die Geschäftsordnung der Bürgerschaft kann vorsehen, daß Abgeordnete bei grober Ungebühr oder wiederholtem Zuwiderhandeln gegen Vorschriften zur Aufrechterhaltung der Ordnung von einer oder mehreren, höchstens von drei Sitzungen ausgeschlossen werden können.

Artikel 8

Abgeordnete, die ihre Wählbarkeit verlieren, scheiden aus der Bürgerschaft aus.

Artikel 9

(1) Die Bürgerschaft entscheidet über die Gültigkeit der Wahl und befindet darüber, ob Abgeordnete die Mitgliedschaft verloren haben.

(2) Gegen die Entscheidung kann die oder der Betroffene das Hamburgische Verfassungsgericht anrufen. Das Gesetz bestimmt das Nähere.

Artikel 10

(1) Die Bürgerschaft wird auf vier Jahre gewählt. Ihre Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt der neuen Bürgerschaft.

(2) Die Bürgerschaft wird frühestens 46 und spätestens 48 Monate nach Beginn der laufenden Wahlperiode neu gewählt.

Artikel 11

(1) Die Bürgerschaft kann die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode beschließen. Der Antrag muß von wenigstens einem Viertel der Abgeordneten gestellt und mindestens zwei Wochen vor der Sitzung, auf deren Tagesordnung er gebracht wird, allen Abgeordneten und dem Senat mitgeteilt werden. Der Beschluß bedarf der Zustimmung der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl.

(2) Hat die Bürgerschaft die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode beschlossen, so finden innerhalb von zehn Wochen Neuwahlen statt. Der Senat bestimmt den Wahltag.

Artikel 12

(1) Die Bürgerschaft bestimmt auf Vorschlag des Senats den Wahltag mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl. Kommt eine Festlegung nicht rechtzeitig zustande, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft. Das Gesetz bestimmt das Nähere.

(2) Der Senat hat die Wahlen auszuschreiben.

(3) Die erste Sitzung findet spätestens drei Wochen nach der Wahl statt; sie ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten der bisherigen Bürgerschaft einzuberufen.

(4) Die alte Bürgerschaft führt die Geschäfte bis zur ersten Sitzung der neuen Bürgerschaft weiter.

Artikel 13

(1) Die Abgeordneten haben Anspruch auf ein angemessenes, ihre Unabhängigkeit sicherndes Entgelt. Das Gesetz bestimmt das Nähere.

(2) Die Vereinbarkeit des Amtes einer oder eines Abgeordneten mit einer Berufstätigkeit ist gewährleistet. Das Gesetz kann für Angehörige des hamburgischen öffentlichen Dienstes und für leitende Angestellte in Unternehmen, an denen die Freie und Hansestadt Hamburg unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, Beschränkungen der Wählbarkeit vorsehen.

(3) Niemand darf gehindert werden, das Amt einer oder eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben; insbesondere ist Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die dafür nötige freie Zeit zu gewähren. Eine Kündigung oder Entlassung aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis aus diesem Grunde ist unzulässig. Das Gesetz bestimmt das Nähere.

Artikel 14

(1) Abgeordnete dürfen zu keiner Zeit wegen Abstimmungen oder Äußerungen, die sie in der Bürgerschaft oder einem ihrer Ausschüsse getan haben, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden.

(2) Verleumderische Beleidigungen können mit Genehmigung der Bürgerschaft verfolgt werden.

Artikel 15

(1) Abgeordnete dürfen ohne Einwilligung der Bürgerschaft während der Dauer des Mandats nicht verhaftet oder sonstigen ihre Freiheit und die Ausübung ihres Mandats beschränkenden Maßnahmen unterworfen werden, es sei denn, sie werden bei der Ausübung einer Straftat oder spätestens im Laufe des folgenden Tages festgenommen.

(2) Auf Verlangen der Bürgerschaft wird jedes gegen Abgeordnete gerichtete Straf- oder Ermittlungsverfahren sowie jede Haft oder sonstige Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit für die Dauer ihres Mandats aufgehoben.

Hamburgische Bürgerschaft, Hamburg 2001

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Hamburg

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