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Auszug aus der Verfassung des Landes Hessen

Der nachfolgende Auszug aus der Verfassung des Landes Hessen umfasst die ersten 16 Artikel (aus dem ersten Hauptteil), die sich mit den Rechten des Menschen befassen. Der zweite Hauptteil der Landesverfassung beschäftigt sich mit dem Aufbau des Landes, u. a. mit Landtag und Landesregierung, mit Gesetzgebung und Rechtspflege sowie mit dem Finanzwesen.

Auszug aus der Verfassung des Landes Hessen

I. Gleichheit und Freiheit

Artikel 1

Alle Menschen sind vor dem Gesetze gleich, ohne Unterschied des Geschlechts, der Rasse, der religiösen und der politischen Überzeugung.

Artikel 2

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Der Mensch ist frei. Er darf tun und lassen, was die Rechte anderer nicht verletzt oder die verfassungsmäßige Ordnung des Gemeinwesens nicht beeinträchtigt.

Niemand kann zu einer Handlung, Unterlassung oder Duldung gezwungen werden, wenn nicht ein Gesetz oder eine auf Gesetz beruhende Bestimmung es verlangt oder zuläßt.

Glaubt jemand, durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt zu sein, so steht ihm der Rechtsweg offen.

Artikel 3

Leben und Gesundheit, Ehre und Würde des Menschen sind unantastbar.

Artikel 4

Ehe und Familie stehen als Grundlage des Gemeinschaftslebens unter dem besonderen Schutz des Gesetzes.

Artikel 5

Die Freiheit der Person ist unantastbar.

Artikel 6

Jedermann ist frei, sich aufzuhalten oder niederzulassen, wo er will.

Artikel 7

Kein Deutscher darf einer fremden Macht ausgeliefert werden. Fremde genießen den Schutz vor Auslieferung und Ausweisung, wenn sie unter Verletzung der in dieser Verfassung niedergelegten Grundrechte im Ausland verfolgt werden und nach Hessen geflohen sind.

Artikel 8

Die Wohnung ist unverletzlich.

Artikel 9

Glauben, Gewissen und Überzeugung sind frei.

Artikel 10

Niemand darf in seinem wissenschaftlichen oder künstlerischen Schaffen und in der Verbreitung seiner Werke gehindert werden.

Artikel 11

Jedermann hat das Recht, seine Meinung frei und öffentlich zu äußern. Dieses Recht darf auch durch ein Dienstverhältnis nicht beschränkt werden, und niemand darf ein Nachteil widerfahren, wenn er es ausübt. Nur wenn die vereinbarte Tätigkeit einer bestimmten politischen, religiösen oder weltanschaulichen Richtung dienen soll, kann, falls ein Beteiligter davon abweicht, das Dienstverhältnis gelöst werden.

Pressezensur ist unstatthaft.

Artikel 12

Das Postgeheimnis ist unverletzlich.

Artikel 13

Jedermann hat das Recht, sich auf allen Gebieten des Wissens und der Erfahrung sowie über die Meinung anderer durch den Bezug von Druck-Erzeugnissen, das Abhören von Rundfunksendern oder auf sonstige Weise frei zu unterrichten.

Artikel 14

Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder besondere Erlaubnis friedlich und unbewaffnet zu versammeln.

Versammlungen unter freiem Himmel können durch Gesetz anmeldepflichtig gemacht werden.

Artikel 15

Alle Deutschen haben das Recht, Vereine oder Gesellschaften zu bilden.

Artikel 16

Jedermann hat das Recht, allein oder gemeinsam mit anderen, Anträge oder Beschwerden an die zuständige Behörde oder an die Volksvertretung zu richten.

Hessischer Landtag, Wiesbaden 1999

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Hessen

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