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Mit dem Futtermittelgesetz (FuttMG) soll die Voraussetzung dafür geschaffen werden, dass die Gesundheit von Mensch und Tier durch die Tierfütterung nicht beeinträchtigt wird. Nachfolgend ein Auszug aus dem Gesetz in der Fassung von 2000, die zuletzt 2004 (BGBl. 2004 I S. 1756) geändert wurde.
Zweck dieses Gesetzes ist es,
- 1. die tierische Erzeugung so zu fördern, daß
- a. die Leistungsfähigkeit der Nutztiere erhalten und verbessert wird und
- b. die von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse den an sie gestellten qualitativen Anforderungen, insbesondere im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit, entsprechen;
- 2. sicherzustellen, daß durch Futtermittel die Gesundheit von Tieren nicht beeinträchtigt wird;
- 3. vor Täuschung im Verkehr mit Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen zu schützen;
- 4. Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Bereich des Futtermittelrechts durchzuführen.
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Es ist verboten,
- 1. Futtermittel derart herzustellen oder zu behandeln, dass sie bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Verfütterung geeignet sind,
- a. die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse, insbesondere im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit, zu beeinträchtigen,
- b. die Gesundheit von Tieren zu schädigen oder
- c. durch in tierischen Ausscheidungen vorhandene unerwünschte Stoffe, die ihrerseits bereits in den Futtermitteln, Zusatzstoffen oder Vormischungen enthalten gewesen sind, den Naturhaushalt zu gefährden;
- 2. Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen in den Verkehr zu bringen, wenn sie bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Verfütterung geeignet sind,
- a. die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse, insbesondere im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit, zu beeinträchtigen,
- b. die Gesundheit von Tieren zu schädigen oder
- c. durch in tierischen Ausscheidungen vorhandene unerwünschte Stoffe, die ihrerseits bereits in den Futtermitteln, Zusatzstoffen oder Vormischungen enthalten gewesen sind, den Naturhaushalt zu gefährden;
- 3. Futtermittel zu verfüttern, die geeignet sind,
- a. die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse, insbesondere im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit, zu beeinträchtigen,
- b. die Gesundheit der Tiere zu schädigen oder
- c. durch in tierischen Ausscheidungen vorhandene unerwünschte Stoffe, die ihrerseits bereits in den Futtermitteln enthalten gewesen sind, den Naturhaushalt zu gefährden;
- 4a. nachgemachte Futtermittel,
- b. Futtermittel, die hinsichtlich ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung von der Verkehrsauffassung abweichen und dadurch in ihrem Wert, insbesondere ihrem Futterwert, oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich gemindert sind, oder
- c. Futtermittel, die geeignet sind, den Anschein einer besseren als der tatsächlichen Beschaffenheit zu erwecken, ohne ausreichende Kenntlichmachung gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen.
(1) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist,
- 1. Anforderungen an Futtermittel hinsichtlich ihres Gehaltes an bestimmten Inhaltsstoffen, ihres Energiewertes, ihrer Beschaffenheit und ihrer Zusammensetzung festzusetzen;
- 1a. Verwendungszwecke für Diätfuttermittel festzusetzen;
- 2. Einzelfuttermittel nach Absatz 4 allgemein oder für bestimmte Zwecke zuzulassen;
- 3a. Zusatzstoffe allgemein oder für bestimmte Futtermittel oder Verwendungszwecke zuzulassen,
- b. Stoffe, die zur Verhütung bestimmter, verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren bestimmt sind, als Zusatzstoffe zuzulassen;
- 4. den Gehalt an Zusatzstoffen im Futtermitteln festzusetzen;
- 5. den Höchstgehalt an
- a. unerwünschten Stoffen in Futtermitteln, Zusatzstoffen oder Vormischungen und
- b. Schädlingsbekämpfungsmitteln in Futtermitteln festzusetzen;
- 5a. Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe in Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen festzusetzen;
- 6. die Abgabe von Futtermitteln zu beschränken, die bei unmittelbarer Verfütterung geeignet sind, die Gesundheit von Tieren zu schädigen oder die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse, insbesondere im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit, zu beeinträchtigen;
- 7. das Verfüttern von Futtermitteln zu beschränken, die wegen ihres Gehaltes an bestimmten Zusatzstoffen oder unerwünschten Stoffen geeignet sind,
- a. die Gesundheit von Tieren zu schädigen,
- b. die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse, insbesondere im Hinblick auf die Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit, zu beeinträchtigen oder
- c. den Naturhaushalt durch in tierischen Ausscheidungen vorhandene unerwünschte Stoffe, die ihrerseits bereits in Futtermitteln enthalten gewesen sind, zu gefährden;
- 7a. die Verwendung von Stoffen für die Herstellung von Futtermitteln zu beschränken, die wegen ihres Gehaltes an bestimmten unerwünschten Stoffen geeignet sind,
- a. die Gesundheit von Tieren zu schädigen,
- b. die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse, insbesondere im Hinblick auf die Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit, zu beeinträchtigen oder
- c. den Naturhaushalt durch in tierischen Ausscheidungen vorhandene unerwünschte Stoffe, die ihrerseits bereits in Futtermitteln enthalten gewesen sind, zu gefährden;
- 8. für Futtermittel, die wegen ihres Gehaltes an bestimmten Zusatzstoffen oder unerwünschten Stoffen geeignet sind, die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse, insbesondere im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit zu beeinträchtigen, eine Zeitdauer zwischen der Verfütterung und der Gewinnung von Erzeugnissen (Wartezeit) festzusetzen und vorzuschreiben, dass innerhalb der Wartezeit Erzeugnisse als Lebensmittel nicht gewonnen werden dürfen;
- 9. vorzuschreiben, dass bestimmte Stoffe als Futtermittel nicht in den Verkehr gebracht und nicht verfüttert werden dürfen;
- 10. bei der Herstellung oder Behandlung von Futtermitteln, Zusatzstoffen oder Vormischungen
- a. die Verwendung bestimmter Stoffe oder Gegenstände oder die Anwendung bestimmter Verfahren zu verbieten oder zu beschränken,
- b. die Anwendung bestimmter Verfahren vorzuschreiben;
- …
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BGBl. 2000 I S. 1358.
Erscheint in:
Viehhaltung
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