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Auszug aus der Batterieverordnung

In der Batterieverordnung (BattV) sind die gesetzlichen Regelungen über die Rücknahme und Entsorgung gebrauchter Batterien und Akkumulatoren (wieder aufladbare Batterien) geregelt. Seit dem 1. Oktober 1998 besteht für den Verbraucher von Batterien eine Rückgabepflicht, für den Handel eine Rücknahmepflicht. Die erste Fassung der Verordnung stammt von 1998, wurde mehrmals geändert und an EU-Bestimmungen angepasst sowie im Juli 2001 neu gefasst. Nachfolgend ein Auszug aus der zuletzt im September 2001 geänderten Fassung.

Auszug aus der Batterieverordnung

Abschnitt 1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Abfallwirtschaftliche Ziele

Ziel der Verordnung ist es, den Eintrag von Schadstoffen in Abfällen durch Batterien zu verringern, indem

  • 1. bestimmte Batterien nicht in Verkehr gebracht werden dürfen,
  • 2. gebrauchte Batterien zurückgenommen und entsprechend den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder nicht verwertbare Batterien gemeinwohlverträglich beseitigt werden,
  • 3. Batterien mehrfach verwendbar und technisch langlebig hergestellt werden sollen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

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(1) Im Sinne dieser Verordnung sind

  • 1. Batterien (schadstoffhaltige und sonstige Batterien):
  • aus einer oder mehreren nicht wiederaufladbaren Primärzellen oder wiederaufladbaren Sekundärzellen (Akkumulatoren) bestehende Quellen elektrischer Energie, die durch unmittelbare Umwandlung chemischer Energie gewonnen wird;
  • 2. schadstoffhaltige Batterien:
  • a) Batterien, die mehr als 0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten,
  • b) Batterien, die je Zelle mehr als 25 Milligramm Quecksilber enthalten, ausgenommen Alkali-Mangan-Batterien,
  • c) Alkali-Mangan-Batterien, die mehr als 0,025 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten,
  • d) Batterien, die mehr als 0,025 Gewichtsprozent Cadmium enthalten.
  • e) Batterien, die mehr als 0,4 Gewichtsprozent Blei enthalten;
  • 3. sonstige Batterien:
  • Batterien, die nicht unter Nummer 2 fallen;
  • 4. Starterbatterien:
  • Batterien der Nummern 2 oder 3, die üblicherweise in Kraftfahrzeugen zum Starten, Zünden und Beleuchten eingesetzt werden.

(2) Hersteller im Sinne dieser Verordnung ist, wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen oder öffentlicher Einrichtungen im Geltungsbereich dieser Verordnung

  • 1. Batterien herstellt oder herstellen lässt, unabhängig davon, ob oder mit welchem Markenzeichen er diese versieht; bei Batterien ohne Markenzeichen gilt derjenige als Hersteller, der sie als erster im Geltungsbereich dieser Verordnung in Verkehr bringt;
  • 2. Batterien, gleichgültig auf welcher Handelsstufe, in den Geltungsbereich dieser Verordnung einführt und dort erstmals in Verkehr bringt.

(3) Vertreiber im Sinne dieser Verordnung ist, wer Batterien, gleichgültig auf welcher Handelsstufe, auch im Versandhandel, an Endverbraucher abgibt.

(4) Hersteller oder Vertreiber im Sinne dieser Verordnung ist entsprechend Absatz 2 oder 3 ferner derjenige, der Geräte mit eingebauten Batterien herstellt oder in den Verkehr bringt.

(5) Endverbraucher im Sinne dieser Verordnung ist derjenige, der die Batterien oder Geräte mit eingebauten Batterien nutzt, oder derjenige, bei dem die Batterien erstmals als Abfall anfallen.

Abschnitt 2. Rücknahme-, Verwertungs- und Beseitigungspflichten

§ 3 Pflichten von Herstellern und Vertreibern

Hersteller und Vertreiber dürfen Batterien im Geltungsbereich dieser Verordnung nur in Verkehr bringen, wenn sie sicherstellen, dass der Endverbraucher schadstoffhaltige Batterien nach Maßgabe der §§ 4 und 5 zurückgeben kann.

§ 4 Pflichten der Hersteller

(1) Die Hersteller sind verpflichtet, die von den Vertreibern gemäß § 5 zurückgenommenen oder von einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gemäß § 9 bereitgestellten Batterien unentgeltlich zurückzunehmen und entsprechend den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu verwerten und nicht verwertbare Batterien zu beseitigen.

(2) Die Hersteller müssen die Rücknahme gebrauchter Batterien dadurch sicherstellen, dass sie ein gemeinsames Rücknahmesystem einrichten oder sich an einem solchen beteiligen, das die Anforderungen nach Satz 2 erfüllt. Das Rücknahmesystem muss

  • 1. für alle Hersteller zu gleichen Bedingungen zugänglich sein,
  • 2. alle Batterien unabhängig von ihrer Art, Marke und Herkunft zurücknehmen,
  • 3. an den mit den Vertreibern vereinbarten Übergabestellen oder an den Übergabestellen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bereitgestellte Batterien unentgeltlich abholen und einer Verwertung oder Beseitigung zuführen,
  • 4. unentgeltlich an den Übergabestellen geeignete Sammelcontainer bereitstellen,
  • 5. Entsorgungsleistungen wie Logistik, Rücknahme, Transport, Sortieren, Verwerten von Batterien und Beseitigen nicht verwertbarer Batterien in einem Verfahren, das eine Vergabe im Wettbewerb sichert, für maximal drei Jahre ausschreiben,
  • 6. die Finanzierung dadurch sicherstellen, dass die nach Rücknahme, Verwertung und Beseitigung verbleibenden Kosten einschließlich Umsatzsteuer und notwendiger Gemeinkosten auf die einzelnen Hersteller im Verhältnis ihres Anteils am jeweiligen Vorjahresabsatz (gemessen an der Masse der Batterien, untergliedert nach Systemen und Typengruppen) aufgeteilt und von den einzelnen Herstellern entsprechende Beiträge eingezogen werden,
  • 7. mindestens jährlich die Kosten für die Rücknahme, das Sortieren, Verwerten und Beseitigen der zurückgenommenen Batterien, untergliedert nach Systemen und Typengruppen, offenlegen.

Das Rücknahmesystem kann Herstellern, die dem Rücknahmesystem nicht angehören, die Kosten für die Sortierung, Verwertung oder Beseitigung aussortierter Batterien in Rechnung stellen.

(3) Absatz 2 Satz 1 gilt nicht, sofern ein Hersteller der zuständigen Behörde nachweist, dass er ein eigenes Rücknahmesystem für die von ihm in Verkehr gebrachten Batterien eingerichtet hat. Dieses System muss spätestens zum Ende des zweiten Jahres nach Errichtung eine Rücklaufquote sicherstellen, welche auch von dem gemeinsamen Rücknahmesystem nach Absatz 2 erreicht wird. In diesem Fall kann der Hersteller die Rücknahme nach Absatz 1 auf Batterien der Art und Marke beschränken, die von ihm in Verkehr gebracht werden. Er hat dem Vertreiber und den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern die Kosten zu erstatten, welche diesen durch das Aussortieren und Überlassen der vom Hersteller in Verkehr gebrachten Batterien entstehen.

(4) Absatz 2 gilt nicht für Hersteller der in § 8 genannten Batterien, soweit eine Vereinbarung nach dieser Vorschrift getroffen wurde, oder für Hersteller von Starterbatterien.

(5) Andienungs- und Überlassungspflichten nach § 13 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten nicht für die Dauer der Rücknahme unsortierter Batterien sowie für Starterbatterien oder für die in § 8 genannten Batterien.

§ 5 Pflichten der Vertreiber

(1) Wer als Vertreiber Batterien an Endverbraucher abgibt, ist verpflichtet, vom Endverbraucher Batterien in der Verkaufsstelle oder in deren unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzunehmen. Die Rücknahmeverpflichtung nach Satz 1 beschränkt sich auf Batterien der Art, die der Vertreiber in seinem Sortiment führt oder geführt hat, sowie auf die Menge, deren sich Endverbraucher üblicherweise entledigen.

(2) Der Vertreiber ist verpflichtet, die von ihm zurückgenommenen Batterien einem Rücknahmesystem der Hersteller nach § 4 Abs. 2 oder, soweit ein Hersteller ein eigenes Rücknahmesystem nach § 4 Abs. 3 eingerichtet hat, diesem zu überlassen. § 4 Abs. 3 Satz 4 bleibt unberührt.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Starterbatterien oder die in § 8 genannten Batterien.

(4) § 4 Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 6 Starterbatterien

(1) Vertreiber, die Starterbatterien an Endverbraucher abgeben, sind verpflichtet, ein Pfand in Höhe von 7,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer zu erheben, wenn der Endverbraucher im Zeitpunkt des Kaufs der neuen Batterie keine gebrauchte Starterbatterie zurückgibt. Das Pfand ist bei Rückgabe einer Starterbatterie zu erstatten. Der Vertreiber kann bei der Pfanderhebung zusätzlich eine Pfandmarke ausgeben und die Pfanderstattung mit der Rückgabe der Pfandmarke verbinden. Bei einer Pfanderstattung nach den Sätzen 2 und 3 ist für Starterbatterien, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben wurden, der Umrechnungskurs des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 (ABl. EG Nr. L 359 S. 1) zu Grunde zu legen.

(2) Abweichend von § 5 Abs. 1 können Endverbraucher, die gewerbliche oder sonstige wirtschaftliche Unternehmen oder öffentliche Einrichtungen sind, Art und Ort der Rückgabe mit dem Vertreiber vereinbaren.

(3) Werden Starterbatterien eingebaut in Fahrzeugen an den Endverbraucher ab- oder weitergegeben, so entfällt die Pfandpflicht.

§ 7 Pflichten des Endverbrauchers

Der Endverbraucher ist verpflichtet, Batterien, die Abfälle sind, an einen Vertreiber oder an von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern dafür eingerichteten Rücknahmestellen zurückzugeben.

Abweichend von Absatz 1 können Endverbraucher, die gewerbliche oder sonstige wirtschaftliche Unternehmen oder öffentliche Einrichtungen sind, den Ort der Rückgabe mit dem gemeinsamen Rücknahmesystem nach § 4 Abs. 2 als auch mit Herstellern, die ein eigenes System nach § 4 Abs. 3 eingerichtet haben, vereinbaren.

§ 8 Ausnahmen

Für Batterien, die für besondere Zwecke, insbesondere als Antriebsbatterien oder ortsfeste Batterien, in gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen eingesetzt werden, können Hersteller, Vertreiber und Endverbraucher die Art der Rücknahme sowie die Kosten für die Rücknahme, Verwertung und Beseitigung abweichend von den §§ 4 und 5 vereinbaren.

BGBl 2001 I, S. 1436, 2331.

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Abfallbehandlung; Batterie

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