Arbitragegeschäfte
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Arbitragegeschäfte
2. Arten

Nicht alle Wirtschaftsgüter eignen sich gleichermaßen für Arbitragegeschäfte. Geeignet sind vor allem Güter, die auf mehreren Märkten gehandelt werden, die ferner homogen sind (keine Qualitätsunterschiede aufweisen, die sich auf den Stückpreis auswirken) und keine den Arbitragegewinn übersteigenden Transaktionskosten (teurer Transport, Gefahr des Verderbens) verursachen.

Nach der Art des gehandelten Wirtschaftsguts unterscheidet man verschiedene Arbitragegeschäfte: Beim Effektenarbitragegeschäft handelt der Arbitrageur mit Effekten, z. B. Aktien eines großen Unternehmens, die an verschiedenen Börsen gehandelt werden (siehe Wertpapierbörse). Bei Devisenarbitragegeschäften nutzt der Arbitrageur die unterschiedlichen Devisen- bzw. Wechselkurse einer Währung an verschiedenen Handelsplätzen und bei Zinsarbitragegeschäften die Zinsunterschiede für Wirtschafts- oder Finanzprodukte. Da das Ziel dieser Arbitragegeschäfte, die auf der gleichzeitigen Tätigung mehrerer entgegengesetzter Abschlüsse beruhen, die Gewinnerzielung durch Ausnutzung von Preisdifferenzen ist, spricht man auch von Differenzarbitragegeschäften. Daneben gibt es die Ausgleichsarbitragegeschäfte, deren Ziel es ist, das Verlustrisiko einer Transaktion durch eine entgegengesetzte auszuschalten.