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Arbeitnehmer, abhängig beschäftigte Personen, die für eine Entlohnung ihre Arbeitskraft einem Arbeitgeber zur Verfügung stellen. Zu den laut Arbeitsrecht bestimmenden Eigenschaften eines vertraglichen Arbeitnehmerverhältnisses gehören die so genannte Nichtselbständigkeit (im Unterschied etwa zu einem freiberuflich Tätigen), Weisungsgebundenheit und ein Kontrollrecht des Arbeitgebers über Art, Zeit, Dauer und Ort der zu leistenden Arbeit. Als Arbeitnehmer im Sinn des Gesetzes gelten Arbeiter und Angestellte sowie Auszubildende, nicht jedoch Beamte, Richter, Soldaten und Vertreter juristischer Personen (z. B. Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder eines Unternehmens).
Die Einstufung als Arbeitnehmer hat arbeits-, steuer- und versicherungsrechtliche Konsequenzen, vor allem hinsichtlich der sozialen Absicherung (siehe soziale Sicherheit).
Siehe Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, Versicherungspflicht